Militärforschung
  Der Fall "Khan A."
 

Der Fall „Khan A.“ – Kein Asyl und keine Duldung für Terrorismus-Hochstapler

8. November 2020

Er nennt sich „Khan A.“, sei Afghane und wurde angeblich 1996 geboren. Seine Identität ist nach wie vor ungeklärt. Seine Selbstbezichtigung, er sei ein „Taliban“, hat er nach einem monatelangen Terrorprozess widerrufen. Er habe das nur behauptet, um Asyl zu erschleichen. Sein Flüchtlingsstatus wurde – nach jahrelangem Rechtsstreit - mittlerweile aufgehoben, sein Asylantrag abgelehnt, eine Duldung mehrfach gerichtlich verweigert. Zur Zeit befindet sich „Khan A.“ im Kirchenasyl in Berlin, um seine endgültige Abschiebung zu verhindern.

„Taliban-Trick“

Heutzutage sind Millionen Menschen sind auf der Flucht, sei es aus Angst vor Krieg und Gewalt oder um ihrer Armut zu entkommen. Allzu viele nehmen einen jahrelangen Irrweg und Gefahren für Leib und Leben auf sich, um für sich ein wahrlich besseres Leben zu finden. Wahrscheinlich würde man in einer ähnlichen Situation genauso handeln. Aber nicht allen kann geholfen werden. Um die eigenen Aufnahmekapazitäten nicht zu überdehnen, müssen strikte Bestimmungen angewendet werden, wer darf bleiben und wer nicht. Und es ist anzunehmen, dass sich das so genannte „Flüchtlingsproblem“ in den kommenden Jahren noch verschärfen wird.

Manche versuchen, das staatliche Auswahlsystem zu unterlaufen, indem sie falsche Angaben zu ihrer Person und Herkunft machen. Mit Hilfe von ebenso findigen wie windigen Advokaten, die jede Gesetzeslücke und jeden juristischen Trick im Interesse ihrer Mandanten anwenden, gelingt es ihnen, eine Abschiebung über Jahre hinweg hinauszuzögern. Bundesweit bekannt wurden die Fälle Sami Ben Mohamed Aidoudi (Bochum) und Osama Saddiq Ali Ajub (Minden). Ein aktueller Fall betrifft „Khan A.“ in Berlin:

Er selbst nannte sich „Khan A.“ und gab an, er sei afghanischer Staatsbürger. Er wurde – nach eigenen Angaben – 1996 geboren. Ein Rechtsmediziner stufte 2017 sein Alter durch Handwurzelröntgen und andere Untersuchungen auf zwischen 18 und 21 Jahren ein. Er reiste – nach eigenen Angaben – am 15. August 2015 erstmals über den Iran und die Türkei in die Bundesrepublik ein. Zunächst wohnte er in der Flüchtlingsunterkunft in Prüm (Rheinland-Pfalz) in der Wohnanlage „Am Stadtwald“.

Nach seiner Einreise stellte er am 17. Mai 2016 einen Asylantrag und verwandte dabei den so genannten „Taliban-Trick“: Er gab sich als „Taliban“ aus, weil er glaubte, so leichter Asyl zu erhalten. So wurde „Khan A.“ in der Presse als „Eifel-Taliban“ oder „Prümer-Taliban“ bekannt.

Bei seinem Asylantrag gab er an, er habe in Afghanistan für einen Taliban-Chef als Leibwächter gearbeitet und sei bei mindestens 50 Hinrichtungen dabei gewesen. Später bestätigte er diese Angaben in seinen Aussagen bei der Polizei. Aufgrund seiner Einlassungen war „Khan A.“ zunächst dringend verdächtig, sich seit 2014 als Mitglied der Taliban beteiligt zu haben. In einer Erklärung des Generalbundesanwalts hieß es dazu:

„Er erhielt ein Sturmgewehr AK 47 Kalaschnikow samt Munition und fungierte als Leibwächter eines Kreisverwalters der „Taliban“. Zudem beschützte er den Vollstrecker von Todesurteilen der „Taliban“, die durch den Kreisverwalter ausgesprochen wurden. Diesen begleitete er in zahlreichen Fällen bei der Abholung und Tötung von Personen vorrangig Regierungs- und Militärangehörige und deren Mitarbeiter. In einem Fall wurde unter Beteiligung des Beschuldigten im Jahr 2015 ein Soldat nachts aufgesucht, zum Stützpunkt der „Taliban“ in eine Kreisstadt verbracht und hingerichtet.“ (1)

Und der „Spiegel“ ergänzte am 22. April 2017 in seinem Artikel „Gefährliche Geständnisse“ (S. 38ff)

„Der Onkel war ein mächtiger Mann im Distrikt Khaki Safed im Westen Afghanistans. Er war Chef der örtlichen Taliban und gebot über eine Truppe von 300 bis 400 Kämpfern.

Die Taliban gaben Khan eine Kalaschnikow und Munition, als Leibwächter sollte er damit seinen Onkel begleiten. An manchen Tagen kam noch eine besondere Aufgabe hinzu: Wenn der örtliche Henker jene Männer abholte, die sein Onkel zum Tode verurteilt hatte, ging Khan mit und beschützte den Henker.

Rund 50-mal war Khan dabei, als der Henker die Todeskandidaten einsammelte. Meistens waren die Opfer einfache Soldaten der afghanischen Regierungstruppen. Die Taliban erschossen, erhängten oder ertränkten sie.“

Terrorverfahren

Aufgrund des Terrorverdachts wurde „Khan A.“ am 26./27. Januar 2017 in Prüm durch ein Sondereinsatzkommando der Polizei festgenommen. Anschließend kam es Anfang Juli 2017 zu einem Strafverfahren vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Koblenz unter dem Vorsitzenden Richter Lothar Mille. Die Anklage wurde durch den Bundesanwalt Bodo Vogler vertreten, der zum Abschluss des Prozesses eine Jugendstrafe von vier Jahren forderte. Die Verteidigung übernahm Rechtsanwalt Daniel Sprafke (Karlsruhe).

In seinem Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz widerrief er dann beim 6. Verhandlungstag im September 2017 sein „Geständnis“. Tatsächlich hätte er in Afghanistan lediglich für den Cousin seines Vaters gearbeitet.

Für deutsche Wohlstandsbürger mag es merkwürdig klingen, dass sich jemand ausgerechnet als „Terrorist“ ausgibt, um aus solch einer Selbstbezichtigung Vorteile zu ziehen: Die Logik: Weil Terroristen besonders böse Straftaten begangen haben, droht ihnen in ihren diktatorischen Herkunftsländern besonders böse Bestrafung, daher muss ihnen umso mehr geholfen werden. Dabei ist „Khan A.“ keineswegs ein Einzelfall. Auch andere haben diesen so genannten „Taliban-Trick“ angewendet. So wurden nur rund 10 Prozent der „terrorverdächtigen“ Afghanen tatsächlich von den deutschen Sicherheitsbehörden unter hinreichendem Tatverdacht festgenommen. Dazu berichtete der „Spiegel“ am 22. April 2017:

„Mehrere Tausend Asylbewerber haben sich inzwischen als Taliban bekannt. (…) Viele afghanische Asylbewerber haben ihre Taliban-Mitgliedschaft in Interviews mit Bamf-Entscheidern eingeräumt. (…)

„Ich glaube, die vielen Bekenntnisse haben hauptsächlich aufenthaltsrechtliche Gründe“, sagt ein hochrangiger Ermittler - schließlich würden inzwischen viele Asylanträge von Afghanen abgelehnt.

Andere Beobachter halten die Angaben der mutmaßlichen Taliban für glaubhaft; viele hätten im Gespräch mit Bamf-Entscheidern schlicht nicht bedacht, dass ihre Taten am Hindukusch in Deutschland Konsequenzen haben könnten. (…)

Thomas Oberhäuser, der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Migrationsrecht des Deutschen Anwaltsvereins, könne es verstehen, wenn junge Afghanen im Asylverfahren als ehemalige Terroristen auftreten. Ein Taliban-Deserteur müsse in seiner Heimat erhebliche Nachteile fürchten, sagt Oberhäuser. Sich als Taliban-Kämpfer zu bekennen, könne deshalb für einzelne sinnvoll sein, selbst wenn sie so riskieren, dafür in Deutschland ins Gefängnis zu kommen.“

In gleicher Weise behaupten viele Somalier, sie seien Mitglieder der Terror-Miliz al-Shabab gewesen. Die vermeintlichen „Terroristen“ spekulieren darauf, dass bei Ablehnung ihres Asylantrages und bei Ablehnung ihres Flüchtlingsstatuts ihnen wenigsten subsidiärer Schutz gewährt wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn dem Migranten in seinem Heimatland ernsthafter Schaden droht, also unmenschliche Bestrafung, Folter oder Tod.

Nach dem Widerruf waren die einzigen handfesten Angaben, die dem Gericht vorlagen, die Erkenntnisse des Bundesnachrichtendienstes. Dieser hatte die „Taliban-Verdächtigen“, die der Angeklagte namentlich genannt und belastet hatte, überprüft. Dabei war der BND zu der Erkenntnis gelangt, dass keiner der Verdächtigen tatsächlich ein Terrorist war. (2) Der von „Khan A.“ gegen sich selbst inszenierte Terrorverdacht erwies sich als bloße Erfindung, um Asyl zu erschleichen. Nach fast einjähriger Untersuchungshaft bzw. fünfmonatiger Prozessdauer sprach ihn die Staatsschutzkammer des Oberlandesgerichts Koblenz am 8. Dezember 2017 vom Terrorverdacht frei und hob den Haftbefehl auf. Über die Urteilsbegründung berichtete die Prozessbeobachterin der „taz“:

„Der Vorsitzende Richter Mille führte in seiner Urteilsbegründung aus:

Nichts von Khan A.s Aussagen habe hinreichend belegt werden können. Es sei nicht belegt, dass der angebliche Taliban-Onkel, den Khan A. Habibullah M. nannte, als sogenannter „Schattengouverneur“ im fraglichen Zeitraum tatsächlich existiert habe. Als Schattengouverneur werden offenbar in Deutschland Talibanfunktionäre bezeichnet, die eine parallele Herrschaftsstruktur in den von ihnen beherrschten Gebieten darstellen. Da es keinen Rechtshilfeverkehr mit Afghanistan gebe, habe der Senat lediglich auf die Erkenntnisse des Bundesnachrichtendienstes zurückgreifen können. Der hatte in einer schriftlichen Auskunft erklärt, dass ihm die Namen Habibullah M und Bismillah M. nichts sagten, die seien zu dem fraglichen Zeitraum sicher keine Gouverneure der Taliban in der Heimat des Angeklagten gewesen. Die Erkenntnisse des BND seien aber weitgehend auch von Hörensagen, erklärte Mille.

Zudem habe eine Beamtin des Bundeskriminalamtes (BKA) im Prozess erklärt, dass seit 2016 bei ihrer Behörde vermehrt Meldungen über Selbstbezichtigungen von afghanischen Flüchtlingen eingingen, die bei den BAMF-Anhörungen behaupten, dass sie Fahnenflüchtige seien, die von den Taliban zwangsrekrutiert worden seien. Es sei sehr wahrscheinlich, dass Khan A aus wirtschaftlichen Gründen sein Land verlassen habe, denn er behauptet steif und fest, seine Familie sei sehr arm und seine Mutter sehr krank.

Es konnten keine afghanischen Zeugen befragt werden, und zur Zeit gibt es kein Abkommen über Rechtshilfe zwischen Deutschland und Afghanistan. Behördenauskünfte aus dem Land zu bekommen ist ungeheuer schwierig und langwierig. (…)

Entschädigung für die U-Haft erhält Khan A. nicht, weil er, wie Richter Mille ausführte, ja den Grund für die Verhaftung selbst gelegt habe.“ (3)

Die resignative Bilanz des Richters lautete „Wir haben genügend Zweifel an seinen ursprünglichen Angaben, aber wir haben auch Zweifel am Widerruf“, daher habe man nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ geurteilt. (4) Zunächst legte die Bundesanwaltschaft noch Revision ein, zog diese aber eine Woche später zurück, damit wurde das Urteil rechtskräftig.

Allerdings blieb der Staat auf den Haftkosten in Höhe von rund 43.882,31 Euro (138,43 Euro pro Tag) und den Prozesskosten sitzen. (5) Außerdem fielen die polizeilichen und nachrichtendienstlichen Ermittlungskosten (Höhe unbekannt) und die Prozesskosten (22.140,21 Euro) der Staatskasse zur Last. (6) Nach dem Freispruch leitete Staatsanwaltschaft Trier ein Ermittlungsverfahren wegen „Vortäuschen einer Straftat“ ein. Der „Terrorist“, der kein Terrorist war, war zumindest ein Krimineller.

Erstes Asylverfahren

Da er weder ein Terrorist noch ein politisch Verfolgter war, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) seinen Asylantrag am 2. Mai 2017 folgerichtig ab.

Gegen den Ablehnungsbescheid reichte „Khan A.“ beim Verwaltungsgericht Trier erstmals Klage ein. Diese Klage zog er im November 2017 wiederum zurück. Auf zwei Aufforderungen des Gerichts, sich zur Sache zu äußern reagierte „Khan A.“ nicht. Daraufhin stellte das Gericht das Verfahren am 14. Februar 2018 ein (Aktenzeichen: 9 K 7590/17.TR).

Am 24. April 2018 stimmte das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz (MFFJIV) in Mainz unter der Landesministerin Anne Spiegel (Bündnis 90 / Die Grünen) einer Abschiebung zu. Dennoch gelang es der Kreisverwaltung des Kreises Bitburg-Prüm wiederholt nicht, ihn abzuschieben, da sein Aufenthaltsort damals nicht festgestellt werden konnte. So war „Khan A.“ vorübergehend in Frankreich untergetaucht. Auch hier stellte er am 5. Juni 2018 – unter falschem Namen - erneut einen Antrag auf „asile“. Als dieser Schwindel aufflog, rücküberstellten die französischen Behörden den Asylbetrüger am 12. September 2018 den deutschen Behörden. Daraufhin ordnete ein Amtsgericht Abschiebehaft an.

Am 21. September 2018 stellte „Khan A.“ beim Verwaltungsgericht Trier den Antrag, das zwischenzeitlich eingestellte Asylverfahren wieder aufzunehmen. Daraufhin wurde „Khan A.“ am 26. September 2018 aus der Abschiebehaft entlassen. Khan sei berechtigt, „den Abschluss seines Asylhauptsacheverfahrens im Bundesgebiet abzuwarten“, erklärte ein Gerichtssprecher. Wegen der Fortsetzung des Asylverfahrens scheiterte der geplante Versuch, ihn am 2. Oktober 2018 abzuschieben.

Nachdem der geplante Abschiebungstermin verstrichen war, zog Khans Anwalt seine letzte Klage zurück und das Asylverfahren wurde mit Beschluss vom 29. November 2018 erneut eingestellt. Somit war „Khan A.“ eigentlich ausreisepflichtig. Ein erneuter Abschiebetermin war für den 4. Dezember 2018 angesetzt, scheiterte aber daran, dass „Khan A.“ unbekannt verzogen war.

Dazu berichtete der Lokalreporter Rolf Seydewitz vom „Trierer Volksfreund“ (TV) am 7. Dezember 2018:

„Wie der TV schon mehrfach berichtet hat, hatte der zeitweise in Prüm lebende junge Mann gegen seinen im vergangenen Jahr vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnten Asylantrag geklagt. Im Februar wurde das Verfahren durch das Trierer Verwaltungsgericht eingestellt, weil sich Khan A. trotz Aufforderung nicht mehr gemeldet hatte. Er sollte danach in seine Heimat abgeschoben werden.

Dazu kam es allerdings nicht, weil der junge Afghane in der Zwischenzeit untergetaucht war. Unter einer falschen Identität stellte er schließlich in Frankreich einen neuen Asylantrag. Khan A. wurde von den dortigen Behörden nach Deutschland überstellt und hier in Abschiebehaft genommen.

Weil der Anwalt des jungen Afghanen erfolgreich die Fortsetzung des zuvor eingestellten Verfahrens beim Trierer Verwaltungsgericht beantragt hatte, wurde Khan A. wieder aus der Sicherungshaft entlassen. Am gestrigen Montag sollte nun endlich über die Klage des 23-Jährigen verhandelt werden. Nach Angaben eines Gerichtssprechers hatte aber Khans Verteidiger die Klage inzwischen zurückgenommen. Damit könnte der im Juni 2015 über den Iran und die Türkei nach Deutschland geflüchtete Afghane eigentlich abgeschoben werden. Angeblich gab es dafür auch schon einen Termin, verlautete gestern aus Behördenkreisen. Doch offenbar ist Khan A. inzwischen abermals abgetaucht.“ (7)

Kirchenasyl in Berlin

Entgegen der Residenzpflicht des Aufenthaltsgesetzes tauchte dieser überraschend am 7. Dezember 2018 in Berlin auf, wo der vermeintliche „Gotteskrieger“ bei den „Gutmenschen“ einer Pfingstgemeinde der „Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz“ (EKBO) Kirchenasyl erhielt. Ein förmliches Kirchenasylverfahren wurde zwar nicht durchgeführt, aber man habe den Fall „eingehend geprüft“, erklärte ein Gemeindevertreter am 21. Januar 2019 gegenüber dem Evangelischen Pressedienst (epd):

„Der Asylsuchende ist von einem deutschen Gericht vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ausdrücklich freigesprochen worden. Es gibt laut Gerichtsurteil keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um einen potenziellen Gefährder handelt. (…)

Wir sehen ihn deshalb als einen schutzbedürftigen Menschen, der sich trotz schwieriger Bedingungen bereits sehr gut integriert. (…) Wir können vor dem Hintergrund von Attentaten und Terror verstehen, dass Menschen Angst haben. Daher haben wir die Geschichte des jungen Mannes genau geprüft und folgen der Einschätzung des Gerichts." (8)

Und:

„Die Sorge um Leib und Leben des Asylsuchenden hat unsere Gemeinde dazu bewogen, das Kirchenasyl auszusprechen. Die Bibel mahnt uns, Fremde in Not zu schützen,“ erklärte ein Gemeindevertreter. Die „negative Aufmerksamkeit“, die sein Fall in der Öffentlichkeit erregt hatte, hätte ihm das Leben in Rheinland-Pfalz unerträglich gemacht. (9)

Drei Jahre zuvor hatte der Bund mit den Kirchen vereinbart, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist. Danach informieren die Kirchengemeinden die Behörden über jeden neuen Fall von Kirchenasyl. Im Gegenzug prüft das Bamf dann jeden Asylfall noch einmal. Zwar hatte das Bamf den Asylantrag im vorliegenden Fall bereits im Mai 2017 abgelehnt, aber theoretisch hätte die Behörde diese Entscheidung auch revidieren können. (10) Dazu kam es nicht, zumal der (un-)reuige Sünder „Khan A.“ irgendwann die frommen Christen verließ und zeitweise erneut untertauchte, obwohl er dabei Gefahr lief, von der Polizei festgenommen und abgeschoben zu werden. Für so manche Berliner Kirchengemeinde hat sich ihre „Asylpolitik“ gelohnt: Sie haben mittlerweile mehr „aktive“ Gläubige aus dem Iran oder Afghanistan als Deutsche. Hallelujah! (11)

Die Verwaltung des Landkreises Bitburg-Prüm wartete derweil darauf, „Khan A.“ bei der nächstbesten Gelegenheit abzuschieben.

Erster Duldungsantrag

Am 7. Dezember 2018 begann eine erneute Runde im juristischen Wettstreit, um die Abschiebung des „Khan A.“. Seine Anwältin stellte einen Antrag auf Duldung wegen dringender persönlicher Gründe, dass „Khan A.“ in einer Gaststätte eine Lehre beginnen wollte. Nachdem dieser Antrag abgelehnt worden war, reichte „Khan A.“ am 19. Dezember 2018 vor dem Verwaltungsgericht Trier wiederum einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in seinem Sinne ein, der mit Beschluss vom 15. März 2019 abgelehnt wurde (Aktenzeichen: 11 L 947/19TR Bl. 958 ff. d. VA.). Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte am 3. Mai 2019 die Ablehnung (Aktenzeichen: 7 B 10456/19. OVG, BL. 1025 f. d. VA.).

Zweiter Asylantrag

Nachdem sein Antrag auf Duldung abgewiesen worden war, begann eine weitere Runde im juristischen Tauziehen. „Khan A.“ stellte am 20. Dezember 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erneut einen Asylantrag und erwirkte so vorläufigen Rechtschutz. Bis dahin waren schon drei Abschiebeversuche gescheitert.

Die öffentliche Berichterstattung über das fortgesetzte juristische Hickhack provozierte Protest, den die AfD-Landtagsfraktion – wie zu befürchten war - für sich nutzen wollte. So erklärte deren (anti-)„migrationspolitischer Sprecher“ Matthias Joa:

„Der Fall des 23-jährigen Afghanen Khan A. hat sich längst zu einer Asylrechtsposse entwickelt, welche die Notwendigkeit gesetzlicher Anpassungen verdeutlicht. Denn solche fragwürdigen Endlosverfahren sind weder im Sinne des Asylgedankens noch im Interesse unserer Bürger. (…)

Das bestehende Wirrwarr aus Verfahrensschritten, Kompetenzen und Rechtsmitteln muss dringend entflochten werden. Vor allem für Asylbewerber ohne Bleibeperspektive benötigen wir einen klaren und schlanken Rechtszug, der zügige Entscheidungen ermöglicht.“ (12)

Der Folgeantrag von Khan wurde am 7. Januar 2019 durch das Bamf abgelehnt, weil sich gegenüber dem ersten Asylverfahren an den Tatsachen nichts geändert hätte. Dagegen reichte „Khan A.“ über seine Rechtsanwältinnen Myrsini Laaser (Berlin) und Juliane Scheer (München) erneut Klage ein. Die Verteidigerin Myrsini Laaser nutzte die Gelegenheit, um die deutschen Behörden anzuklagen: Sie würden „Khan A.“ – bei einer Rückkehr nach Afghanistan - einer großen Gefahr aussetzen, indem sie ihn angeblich als „Gefährder“ geführt hatten. Eine solche Datenweitergabe wurde von den deutschen Behörden bestritten.

Auf der Webseite der Kanzlei Laaser umschreibt die Strafverteidigerin ihr „Rechtsgebiet“:

„Ein besonderer Schwerpunkt stellt bei uns die Verteidigung von Ausländern dar. Wir haben Erfahrung im Umgang mit kulturellen Unterschieden und Besonderheiten, sind sicher im Umgang mit Verfahren unter Beteiligung von Dolmetschern und in der Verteidigung im Bereich des sog. Ausländerstrafrechts. Ausländerstrafrecht bezeichnet solche Straftaten, die nur von Ausländern oder im Zusammenhang mit ausländischen Staatsangehörigen begangen werden können (bspw. illegale Einreise, Einschleusen von Ausländern). Die sachgerechte Verteidigung benötigt stets vertiefte Kenntnisse im Aufenthaltsgesetz und entsprechenden europarechtlichen Regelungen, die normalerweise nicht zum „Standardwissen“ eines Strafverteidigers gehören. Neben der Verteidigung haben wir auch mögliche aufenthaltsrechtliche Folgen im Blick und richten unsere Verteidigung und auch eine spätere Vertretung in der Strafvollstreckung und dem Strafvollzug auch darauf aus, dass ein Verlust der Aufenthaltserlaubnis bei einer Verurteilung vermieden wird, um zu verhindern, dass ein Strafverfahren neben einem Urteil auch mit der Abschiebung endet. Wir vertreten Sie dann auch gerne gegenüber der Ausländerbehörde bei einem drohenden Verlust der Aufenthaltserlaubnis oder einer Ausweisung, da auch das Ausländerrecht ein Schwerpunkt bei uns bildet.“ (14)

Zugleich beantragten die Anwältinnen eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Dieser Antrag wurde durch das Verwaltungsgericht Trier mit Beschlüssen vom 12. Februar 2029 (Aktenzeichen: 10 L 314/19.TR) und 4. April 2019 abgelehnt. (13)

Am 10. April 2019 wies die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier unter der Vorsitzenden Richterin Verena Schmidt auch die Klage ab (Aktenzeichen: 10 K 313/19.TR, Bl. 998 ff d. VA.), da es die fragliche Entscheidung für rechtsfehlerfrei hielt. Außerdem hätte der Kläger seine angebliche psychische Erkrankung nicht ausreichend darlegen können. Das Gericht verneinte, dass „Khan A.“ nach seiner Rückkehr eine große Gefahr drohen würde:

„Soweit der Kläger behaupte, ihm drohe in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Schaden, da er von den deutschen Behörden als "Gefährder" geführt werde, sei dies durch die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung widerlegt. Diese habe ergeben, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt polizeirechtlich als "Gefährder" eingestuft worden sei und zudem ein behaupteter Informationsaustausch mit afghanischen Behörden über sicherheitsrelevante Aspekte betreffend den Kläger nicht stattgefunden habe. Überdies resultiere weder aus der bisherigen Presseberichterstattung noch aus der Einholung von Erkenntnissen über den Kläger im Strafverfahren, dass ihm in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Schaden drohe. Schließlich sei eine psychische Erkrankung des Klägers nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger habe im Übrigen umfängliche Verwandtschaft im Heimatland, weshalb der Eintritt einer Notlage nach seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht anzunehmen sei.“ (15)

Nachdem „Khan A.“ dagegen Beschwerde eingelegt hatte, wurde die gerichtliche Ablehnung durch den 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz am 7. Juni 2019 noch einmal bestätigt (Aktenzeichen: 13 A 10816/19.OVG). (16)

Zweiter Duldungsantrag

Als auch dieser Asylantrag gescheitert war, begann eine weitere Runde im juristischen Hickhack. Seine Rechtsanwältin stellte am 28. August 2019 einen zweiten Duldungsantrag. Zur Begründung führte sie an, „Khan A.“ wolle eine Ausbildung in einem Berliner Hotel beginnen.

Daraufhin teilte die afghanische Botschaft in Berlin im November 2019 mit, dass ein Bürger mit dem Namen „Khan A.“ unbekannt sei, so seien dessen vermeintliche Personaldaten mit der Datenbank der Botschaft ergebnislos abgeglichen worden. Aufgrund dieser Feststellung erklärten die deutschen Behörden, dass der erneute Duldungsantrag vom 28. August erneut abgelehnt sei.

Gegen die erneute Ablehnung reichte „Khan A.“ am 9. Dezember 2019 erneut Klage ein und stellte einen Antrag auf Erlass einer Einstweilligen Verfügung. Dieser Eilantrag wurde durch die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 14. Januar 2020 abgelehnt (Aktenzeichen: 11 L 5029/19.TR), weil „Khan A.“ den Antrag trotz anderslautender Ankündigung nicht begründet hatte. (17) Gegen die erneute Ablehnung legte „Khan A.“ erneut Klage ein, die vom Oberlandesgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 7. Mai 2020 erneut abgewiesen wurde (Aktenzeichen: 7 B 10178/20.OVG). In einer Pressemitteilung des Gerichts hieß es zur Begründung:

„Als abgelehntem Asylbewerber, der eine Berufsausbildung aufnehmen wolle, könne dem Antragsteller eine Ausbildungsduldung nur erteilt werden, wenn er seit drei Monaten im Besitz einer Duldung sei. Dies sei hier nicht der Fall. Ihm stehe auch nicht seit drei Monaten ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zu. Außerdem sei die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausgeschlossen, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorgestanden hätten.“ (18)

Am 4. September 2020 entschied die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier, dass „Khan A.“ – nach wie vor - keinen Anspruch auf eine Duldung zum Zwecke einer Berufsausbildung hat, da er weder den Status eines Asylanten noch eine allgemeine Duldung erwirkt hat. Auch eine Beschäftigungserlaubnis wurde ihm verweigert. (Aktenzeichen: 11 K 5028/19.TR). (19) Sein Bestreben, eine Berufsausbildung zu absolvieren, diene möglicherweise lediglich dazu, sein Bleiberecht zu erschleichen. So sei sein ganzes Verhalten darauf gerichtet, „mit sämtlichen verfügbaren Mitteln seine Ausreisepflicht zu verhindern“. Weder der Kläger („Khan A.“) noch die Beklagte (der Landkreis Bitburg-Prüm) erschienen zur Verhandlung. So erging ein Urteil in Abwesenheit. In einer Pressemitteilung des Gerichts hieß es zur Urteilsbegründung:

„Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nebst Beschäftigungserlaubnis. Wie bereits im betreffenden Eilbeschluss ausgeführt, unterfalle er schon nicht dem persönlichen Anwendungsbereich der einschlägigen Vorschriften, da er sich weder im Asylverfahren befinde, noch geduldet werde. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung bestehe nicht. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus der aktuellen COVID-19-Situation, denn nach der Bewertung der Bundespolizei seien Rückführungen nach Afghanistan derzeit planbar und möglich. Darüber hinaus stünden der Erteilung der Ausbildungsduldung nach wie vor Ausschlussgründe entgegen, da der Beklagte auch derzeit noch sämtliche zumutbaren, konkreten Maßnahmen unternehme, um eine sofortige und schnellstmögliche Aufenthaltsbeendigung des Klägers nach seiner Ergreifung dauerhaft sicherzustellen. Insbesondere sei er zur Festnahme ausgeschrieben.“ (20)

Außerdem kam während des Verfahrens die Vermutung, dass es sich bei dem vermeintlichen „Afghanen“ bloß um einen schnöden Syrer handelt. So wurde dem Gericht von Seiten der Verteidigung dummerweise ein Ausbildungsvertrag vorgelegt, in dem die Staatsangehörigkeit als „Syrer“ angegeben wurde. (21)

Noch kein Abschiebetermin

Die Staatsanwaltschaft in Rheinland-Pfalz ermittelte gegen ihn wegen Verstoß gegen die Residenzpflicht des Aufenthaltsgesetzes. Das Verfahren wurde im Januar 2020 an die Staatsanwaltschaft Berlin abgegeben. Die Ausländerbehörde des Landkreises Bitburg-Prüm wartet darauf, dass die Berliner Polizei bei einer Personenkontrolle „Khan A.“ früher oder später habhaft wird und er abgeschoben werden kann. Zwar gilt Afghanistan als „unsicheres und instabiles Land“ und zwangsweise Rückführungen bedürfen daher der Zustimmung des Mainzer Integrationsministeriums. Mit dieser Genehmigung ist im vorliegenden Fall zu rechnen, dass „Khan A.“ in seinem Asylverfahren vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Von den 2.568 Afghanen, die z. Zt. mit Duldung in Rheinland-Pfalz leben, sollen 42 Personen abgeschoben werden, weil sie strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und mindestens zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (90 TS) verurteilt wurden. (22) Neben der Justiz beschäftigte der Fall „Khan A.“ wiederholt den Landtag in Mainz.

Derweil besteht das Kirchenasyl in Berlin – zumindest formell – weiter. „Khan A.“ ist einer von gegenwärtig 29 Migranten, die sich unter den traditionellen Schutzschirm der Kirche Berlin-Brandenburg gestellt haben, wie der Verein „Asyl in der Kirche“ mitteilt. Er kann sich - nur bedingt - in der Anonymität der Großstadt relativ „frei“ bewegen. Ohne amtliche Duldung und ohne Arbeits- oder Ausbildungserlaubnis soll ihm das Leben in Deutschland soweit wie möglich verleidet werden, um ihn zur unfreiwilligen Rückkehr in sein Herkunftsland zu nötigen.

Ob mittlerweile ein amtliches afghanisches Identitätspapier oder zumindest eine Abstammungsurkunde (Tazkira) vorliegt, ist hier nicht bekannt. Aufgrund bilateraler Vereinbarungen können Afghanen auch ohne gültige Pässe in ihr Herkunftsland abgeschoben werden, dafür reicht es, wenn ein afghanisches Konsulat so genannte „Heimreisedokumente“ ausstellt. Aber mittlerweile sind Zweifel an der Staatsbürgerschaft aufgetaucht. So könnte der falsche „Taliban“ auch ein falscher „Afghane“ sein, wie das Verwaltungsgericht Trier im September mutmaßte. Es konstatierte zudem, dass „Khan A.“ keinerlei Anstrengungen unternommen habe, um die bestehenden Unklarheiten über seine Identität und Staatsangehörigkeit aufzulösen. (23)

So ist den deutschen Sicherheitsbehörden auch nach fünf Jahren immer noch unklar, ob „Khan A.“ überhaupt Khan A. ist. Nach jahrelangen Ermittlungen der Sicherheitsorgane sind nur zwei Dinge sicher, „Khan A.“ ist weder deutscher Staatsbürger noch deutscher Abstammung, und, der Mann ist - aufgrund seiner anatomischen Gegebenheiten - wahrscheinlich ein Mann. Zu mehr „Aufklärung“ waren die deutschen Sicherheitsbehörden im vorliegenden Fall nicht in der Lage.

Darüber hinaus ist „Khan A.“ ein notorischer Lügner und hat gegen verschiedene Ausländerrechtliche Bestimmungen verstoßen, aber „kriminell“ im eigentlichen Sinne ist er nicht. Dennoch gehört „Khan A.“ - nach dem ganzen von ihm betriebenen juristischen Hin-und-Her - zu „genau den Fällen, über die sich Leute zu Recht ärgern“, befand der CDU-Landtagsabgeordnete Matthias Lammert. (24)

 

Links:

(1) www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php?themenid=19&newsid=669

(2) www.swr.de/swraktuell/rp/koblenz/urteil-im-koblenzer-talibanprozess-erwartet/-
/id=1642/did=20768180/nid=1642/1ij52za/index.html

(3) http://blogs.taz.de/terrorismusblog/2017/12/09/alles-nur-erfunden-um-asyl-
zu-bekommen/

(4) www.volksfreund.de/region/rheinland-pfalz/der-taliban-der-keiner-
war_aid-7827431

(5) https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/5380-17.pdf

(6) https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/8093-17.pdf

(7) www.volksfreund.de/region/pruemer-taliban-ist-erneut-untergetaucht_
aid-34972879

(8) www.domradio.de/themen/soziales/2019-01-21/berliner-kirchengemeinde-
verteidigt-kirchenasyl

(9) www.pressreader.com/germany/neues-deutschland/20190211/281487867604921

(10) https://kirchenasyl-bb.de/wp-content/uploads/2016/08/Handreichung-
Kirchenasyl-2017-1.pdf

(11) www.ekbo.de/themen/detail/nachricht/willkommen-im-abendland.html?tx_ttnews%5BbackPid%5D=
1011&cHash=1ed74d460c019b1a9f6483fda66e10fb

(12) www.matthias-joa.de/2019/01/28/zum-erneuten-asylantrag-
des-pruemer-taliban-gesetzgeber-muss-fuer-rechtssicherheit-sorgen/

(13) https://vgtr.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/
Verwaltungsgerichte/Trier/Dokumente/Entscheidungen/
10_L_0314-19_TR_Beschluss_vom_12-02-2019_1576.pdf

(14) https://rechtsanwaltskanzlei-laaser.de/rechtsgebiet/

(15) https://vgtr.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/pressemitteilung
-nr-82019/

(16) https://ovg.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/detail/News/asylfolgeantrag-
des-pruemer-taliban-unanfechtbar-abgelehnt/

(17) www.sueddeutsche.de/panorama/urteile-trier-gericht-pruemer-taliban-
muss-ausreisen-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-190212-99-957486

(18) https://ovg.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/weiterhin
-keine-ausbildungsduldung-fuer-pruemer-taliban/

(19) https://vgtr.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungs
gerichte/*Trier/Dokumente/Entscheidungen/11_K_5028-19_TR_Urteil_
vom_04-09-2020_3154.pdf

(20) https://vgtr.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/pressemitteilung
-nr-372020/

(21) www.archyworldys.com/prumer-taliban-has-no-right-to-tolerance-for-training/

(22) www.volksfreund.de/region/der-falsche-taliban-laesst-nicht-locker_aid-53191843

(23) www.volksfreund.de/region/ist-der-pruemer-taliban-in-wirklichkeit-gar-
kein-afghane_aid-53639497

(24) www.volksfreund.de/nachrichten/der-pruemer-taliban-ist-wieder-
aufgetaucht_aid-35547657