Militärforschung
  Der Fall Sami A
 

Herzlich Willkommen Terrorist – Der Fall Sami A.

 

Gerhard Piper

 

31. August 2018

 

 

 

„Abu Almoujtaba“ (andere Schreibweisen: Abu Moujtaba oder Abu Al-Mujtaba) alias Sami Ben Mohamed A. ist tunesischer Staatsbürger. (1) Er wurde 1976 in der Oasenstadt El-Hamma geboren. (2) Sami Ben Mohamed A. kam im September 1997 in die Bundesrepublik, um an der Fachhochschule Niederrhein in Krefeld Textiltechnik zu studieren; zum Wintersemester 1998 wechselte er zum Fachgebiet Technische Informatik (ebenfalls ohne Abschluss) an der Universität Köln und 2005 – möglicherweise „nur“ aus aufenthaltsrechtlichen Gründen - zur Elektrotechnik (ohne Abschluss) an der Ruhr-Universität in Bochum.

 

Im Jahr 2004 zog er um von Krefeld nach Köln. Sieben Jahre später verweigerte die Stadt dem Langzeitstudenten nach 14 Semestern erfolgloser Studiererei die weitere Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken. Daraufhin zog Sami A. am 14. Januar 2005 nach Bochum-Stahlhausen (Stahlhauser Str.). Hier erhielt er zunächst die gewünschte neue Aufenthaltsgenehmigung für Studienzwecke, die allerdings nur für ein oder zwei weitere Semester ausgestellt wurde und bis zum 25. Oktober 2005 befristet war. Am 10. März 2006 wurde ihm per Ordnungsverfügung ein Ausweisungsbeschluss mitgeteilt, sein tunesischer Pass in Verwahrung genommen. Da ihm – nach eigenen Angaben - in Tunesien möglicherweise die Folter drohte, durfte er trotzdem nicht abgeschoben werden.

 

 

 

- Familie

 

Sami A. ist seit September 2005 verheiratet. Die Ehefrau nahm – unter Beibehaltung ihrer tunesischen Staatsangehörigkeit – am 26. Januar 2010 auch die deutsche Staatsbürgerschaft an. (3) Das Paar hat mittlerweile vier Kinder, die am 26. Januar 2010, im September 2008, im November 2009 bzw. am 27. Mai 2014 geboren wurden. Alle Kinder besitzen die doppelte Staatsangehörigkeit. Allerdings sollen sich die Eheleute bereits im Oktober 2017 getrennt haben. (4)

 

Vom 14. Januar 2005 und Februar 2008 bezog die Familie keine öffentlichen Unterstützungsleistungen, (5) daher ist es unklar, wie die Familie des Studenten damals ihren Lebensunterhalt finanziert hat. Seit Februar 2008 bezieht die Familie Sozialhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. So erhielt sie allein von Februar 2008 bis August 2012 19.987,21 Euro. (6) „Die aktuell von Herrn A. in Anspruch genommenen Hilfeleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) betragen monatlich 1167,84 Euro. (…) Einer Abschiebung nach Tunesien stehen Abschiebungsverbote entgegen,“ teilte die Landesregierung auf eine AfD-Anfrage im Düsseldorfer Landtag 2018 mit. (7) Hinzu kommen monatlich fast 1.200 Euro Kindergeld.

 

Im Jahr 2018 führte die Staatsanwaltschaft Bochum mehrere Ermittlungsverfahren gegen Sami A. durch: Leistungsbetrug, Unterschlagung und Körperverletzung. (8)

 

 

 

- Dschihadistische Aktivitäten

 

Sami Ben Mohamed A. verkehrt seit über zwanzig Jahren in dschihadistischen Kreisen. Schon sein Vater in Tunesien verfügte über Kontakte zur dschihadistischen Hizb en Nahda (andere Bezeichnung: Harakat en-Nahda), die 1991 in Tunesien verboten wurde. Nach dem „arabischen Frühling“ bzw. der „Jasmin-Revolution“ war en-Nahda von 2011 bis 2014 Teil der tunesischen Übergangsregierung, seit August 2016 ist sie wieder mit drei Ministern an der tunesischen Regierung beteiligt. (9)

 

Sami A. soll schon seit den neunziger Jahren in Kontakt mit der Al-Qaida gestanden haben. In den neunziger Jahren verkehrte er in einer salafistischen Moschee in Krefeld, wo er Kontakte zur Tabligh-i-Jama´at (TJ) hatte. Außerdem unterhielt er Kontakte zum Iman der salafistischen Assalam-Moschee in Essen (Altenessener Str. 6). Außerdem räumte er vor Gericht ein, dass er in Deutschland zahlreiche Kontakte zu Tunesiern hatte, die Mitglied der Hizb En Nahda seien. Zuletzt soll er versucht haben, mit „Abu Walaa“ alias Ahmad Abdulaziz Abdullah Abdullah, der „Emir“ des Islamischen Staates (IS) in Deutschland, in Kontakt zu treten. (10)

 

Heutzutage gilt Sami Ben Mohamed A. als religiöse Autorität in islamistischen Kreisen und betätigt sich als Prediger. In Bochum verkehrte er in der Khaled-Moschee im Uni-Center in Bochum-Wiemelhausen (Querenburger Str. 65) und in der Islamischen Gemeinde e. V. in Bochum-Wiemelhausen (Dibergstraße 37). (11) Mittlerweile erhielt Sami A. in Bochumer Moscheen Hausverbot. Mitte 2012 plante er, eine eigene Moschee in einem früheren Ladenlokal in Bochum (Eugenstraße) zu eröffnen, allerdings kam es dazu nicht. Gelegentlich predigte Sami A. auch öffentlich im Bochumer Stadtpark. „Er erteilt in Moscheen Religionsunterricht und wirkt daran mit, junge Menschen mit extremistischem Gedankengut zu radikalisieren. Erst jetzt erfahren Parlament und die Bevölkerung davon“, erklärte Peter Biesenbach, Vizevorsitzender der CDU-Fraktion im Düsseldorfer Landtag im August 2012. (12) Die politischen Auseinandersetzungen um seine Abschiebung dürften sein Renommée in der Dschihadisten-Szene noch befeuert haben.

 

Zum Umfang seiner Verstrickung in dschihadistische Kreise befand das Oberverwaltungsgericht Münster am 15. April 2015:

 

„Fest stehe (behauptete Sami A., G. P.), dass ihm trotz der intensiven und lange währenden Überwachung seiner Person keinerlei Anhaltspunkte für terroristische, salafistische oder islamistische Tätigkeiten nachgewiesen worden seien. Ausweislich der Stellungnahme des Innenministeriums NRW vom 31. August 2013 an die Präsidentin des Landtages NRW lägen den Sicherheitsbehörden trotz intensiver Beobachtung keine gerichtsfesten Hinweise vor, wonach er – der Kläger – gezielt Personen aus seinem Umfeld radikalisiere. Er gehöre nicht zu den Salafisten, sondern sei bekennender Anhänger des mittleren Weges „Wassatiya“ und lehne Gewalt zur Verbreitung des islamischen Glaubens ab. (…)

 

Der Kläger sei in die salafistische Szene eingebunden und habe Kontakte zu Personen aus dem salafistischen Umfeld. Augenfällig sei, dass aus dem „Kreis der Schüler“ des Klägers regelmäßig Personen hervorgingen, die sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan bzw. Syrien terroristischen Vereinigungen anschlössen bzw. einschlägig in Erscheinung träten. Die weiterhin bestehende Einbindung des Klägers in salafistische-jihadistische Strukturen belege seine gegenwärtige Gefährlichkeit.“ (13)

 

Nach Angaben von Guido Steinberg von der Stiftung Wissenschaft und Politik in Berlin rekrutierte Sami A. in Bochum mehrere Kämpfer für den Krieg in Afghanistan, von denen mindestens einer umgekommen ist. (14) Außerdem soll er in die Rekrutierung der Gebrüder Ömer und Yusuf D. aus Herne involviert gewesen sein. (15) Die Brüder starben am 26. Oktober 2017 bei einem US-Luftangriff auf ein Auto in der nord-irakischen Stadt Al-Qaim im Grenzgebiet zu Syrien.

 

Vom Dezember 1999 bis Juni 2000 reiste er mit drei weiteren Islamisten aus Krefeld über Pakistan nach Afghanistan. Zu den weiteren Reisenden gehörte u. a. Shadi Mohamed Mustafa Abdalla. Während der pakistanische Reiseleiter von Karatschi aus weiter nach Lahore/Raiwind fuhr, um – wie vorher von allen geplant - in einer Religionsschule der Tabligh-i-Jama´at (TJ) zu studieren, setzten sich die übrigen Mitglieder der Reisegruppe ab und fuhren von Quittah aus weiter nach Afghanistan. Allerdings beteuerte Sami A., er sei damals nicht mit nach Afghanistan gefahren, sondern sei der einzige gewesen, der in Karatschi geblieben sei, wo er an einer Moschee eine Religionsausbildung absolvierte, für die er aber keinen Nachweis erbringen konnte.

 

Demgegenüber stellten die deutschen Sicherheitsorgane fest, dass Sami A. zunächst in einem Gästehaus der Al-Qaida am Flughafen in Kandahar untergebracht war, wo sich damals auch Osama Bin Laden aufhielt. Später hätte er im Trainingslager Jihad wel Al-Farouq (andere Schreibweise: Al-Faruk) an einer 45-tägigen militärischen Grundausbildung teilgenommen. Durch einen Unfall musste er diese Ausbildung vorzeitig abbrechen.

 

Angeblich traf er dort mit mehreren Prominenten aus der internationalen Dschihadisten-Szene zusammen: So begegnete er Ramzi Binalshibh, der mit drei weiteren Attentätern vom „11. September“ damals im Trainingslager weilte und heute im US-Gefangenenlager Guantánamo einsitzt. (16) Außerdem traf er den Jordanier Mohammed Ghassan Ali Abu Dhess, der mit ihm anscheinend befreundet war. Abu Dhess wurde am 26. Oktober 2005 vom Oberlandesgericht Düsseldorf wegen mehrerer geplanter Terroranschläge zu einer Haftstrafe von acht Jahren verurteilt wurde, nach Verbüßung seiner Haftstrafe lebt er weiterhin in Köln, da er in sein Heimatland nicht abgeschoben werden kann. Außerdem soll er Christian Manfred Ganczarski getroffen haben, der z. Zt. in Vendin-le-Vieil (Frankreich) eine achtzehn-jährige Freiheitsstrafe verbüßt, u. a. weil er in den fürchterlichen Anschlag auf die deutsche Touristengruppe in Djerba (Tunesien) am 11. April 2002 verwickelt war.

 

Nach seiner abgebrochenen Mudschahed-Ausbildung gehörte Sami Ben Mohamed A. zur Entourage von Osama bin Laden, die, da es sich um den Anführer der al-Qaida handelte, natürlich bewaffnet war. So war Sami A. mit einer russischen Panzerfaust RPG ausgerüstet. Später wurde dieser bloße Begleitdienst verkürzt als „Personenschutz“ interpretiert und Sami A. so zum „Leibwächter“ hochstilisiert. Allerdings soll Sami A. auch diesen Begleitdienst abgebrochen haben: Spätestens nach drei Wochen bat er darum, aus der Entourage entbunden zu werden, angeblich um sein Religionsstudium fortsetzen zu können. (17)

 

Die deutschen Sicherheitsbehörden sind bisher nicht in der Lage, diese kurzzeitige „Bodyguard-Funktion“ zu bestätigen bzw. zu beweisen. (18) Selbst innerhalb der deutschen Staatsschutzorgane gibt es Zweifel an der Geschichte; so erklärte ein Ermittler aus Nordrhein-Westfalen: „Nach unserer Erkenntnis handelt es sich bei der ‚Leibwächter-Bin-Ladens‘-Geschichte nur um Gerüchte aus der islamistischen Szene.“ In welchem Umfang Sami A. selbst an der Verbreitung der „Geschichte“ beteiligt war, um sich selbst aufzuspielen, lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen. Ein anderer Ermittler aus NRW ergänzte: „So etwas wird in der Szene teilweise von den Beteiligten selbst verbreitet, um das eigene Image aufzupolieren. Einen konkreten Beweis dafür, dass Sami A. bin Laden beschützt hat, den haben wir nicht.“ (19) Sami A. selbst behauptete später, er sei nie in einem Terrorcamp gewesen und habe lediglich eine religiöse Ausbildung in Pakistan durchlaufen, in Afghanistan sei er nie gewesen.

 

Durch seinen Mitreisenden Shadi Mohamed Mustafa Abdalla wurde Sami A. im so genannten „zweiten Düsseldorfer Al-Twahid-Verfahren“ (10. Februar 2004 bis 26. Oktober 2005) gegen Mohammed Ghassan Ali Abu Dhess, Mohammad A., Osama Ahmed, Shadi Mohamed Mustafa Abdalla, Sidan Imad Abdul-Hadi, Aschraf al-Dagma, Thaer Abdel-Karem Mansur, Sajed Agami Mohawal und Ismail Abdallah Sbaitan Shalabi belastet (Aktenzeichen: III – VI 13/03). Das Terrorkommando hatte mehrere Anschläge gegen deutsche und jüdischen Einrichtungen in Düsseldorf und Berlin geplant.

 

Bezüglich seiner Reise nach Pakistan bzw. Afghanistan hatte Sami A. als Zeuge im 2. Al-Tawhid-Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf eine Falschaussage gemacht, daraufhin wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen uneidlicher Aussage eingeleitet, weil er behauptet hatte, dass er nie in Afghanistan gewesen war. Am 1. November 2007 erging ein entsprechender Strafbefehl: sechs Monate auf Bewährung. Dagegen legte Sami A. Widerspruch ein. Das Amtsgericht Düsseldorf stellte mit Beschluss vom 10. August 2009 das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung von 300 Euro ein (Aktenzeichen: 120 Cs-80 Js 77/07-623/07).

 

Sami Ben Mohamed A. stand in Kontakt mit den drei Mitgliedern der Düsseldorfer Al-Tawhid-Zelle, die im so genannten „dritten Düsseldorfer Al-Tawhid-Verfahren“ angeklagt wurden: Abdeladim el-Kebir, Amid   Chaabi und Halil Simsek. Die drei Angeklagten wurden am 26. Oktober 2005 zu Freiheitsstrafen zwischen 5 und 8 Jahren verurteilt. Es ist unklar, welche Rolle Sami A. bei der Radikalisierung der beiden letztgenannten spielte. (20)

 

Die Sicherheitsorgane hatten zeitweise einen V-Mann auf Sami A. angesetzt, der berichtete, dass dieser ständig in Sorge sei, bei den Sicherheitsbehörden aufzufallen. (21) Die Bundesanwaltschaft leitete Ende März 2006 ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ein (Aktenzeichen: GBA 2 BJs 13/06-4), musste das Verfahren aber am 16. Mai 2007 mangels Tatnachweises einstellen, „weil die Ermittlungen den Tatverdacht nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Sicherheit erhärten konnten“, wie die Bundesanwaltschaft mitteilte. Im Jahr 2009 wurde Sami Ben Mohamed A. vom BKA dabei beobachtet, dass er bei einem mutmaßlichen Al-Qaida-Mitglied im Auto mitfuhr.

 

Seit dem 10. März 2006 musste sich Sami A. täglich bei der Polizeiwache Mitte in Bochum (Schillerstraße 17-19) melden, sein tunesischer Reisepass war seitdem von den deutschen Behörden eingezogen worde und er durfte sein Stadtgebiet bzw. Landkreis fortan nicht mehr verlassen. Dieser Beschluss wurde am 22. Oktober 2007 durch das Oberverwaltungsgericht Düsseldorf bestätigt. Allerdings wurde diese Auflage im Jahr 2011 per Gerichtsbeschluss vorübergehend aufgehoben aber später erneuert. Diesen Auflagen ist Sami A. nicht immer nachgekommen. Um sein Verschwinden aus seinem legalen Aufenthaltsgebiet zu verschleiern, schaltete er wiederholt sein Handy aus.

 

Die Sicherheitskonferenz NRW (Siko NRW), ein Zusammenschluss von LKA, Verfassungsschutz, Bamf etc., befasste sich mehrfach mit dem Fall Sami A.. Bereits im Sommer 2005 wurde Sami A. von den Sicherheitsbehörden in NRW als „Gefährder“ eingestuft. Dies wurde im April 2017 durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Dezernat 21 Islamistischer Terrorismus, noch einmal bestätigt. Zur genaueren Einordnung betreibt das LKA eine zehnstufige Gefährderskala. Sami A. gehörte zunächst nicht zur höchsten Stufe mit Codenamen FOCUS. Dies scheint sich aber im April 2018 geändert zu haben. Bedingt durch die Trennung von seiner Frau und den Kindern, hätten sich sich seine Lebensumstände radikal verändert, daher gingen die Sicherheitsbehörden von einer „krisenhaften Zuspitzung seiner persönlichen Situation“ aus. So drohe, dass „Sami A. seine taktische Zurückhaltung in Bezug auf Gewaltdelikte aufgibt“. (22)

 

Beim der Verfassungsschutzabteilung im Landesinnenministerium ist die Gruppe 62 mit ihren fünf Referaten für die Bekämpfung des dschihadistischen Terrorismus zuständig. Zur Gruppe gehören u. a. das Referat 622 Auswertung und Beschaffung Ausländerextremismus/Islamismus, das Referat 624 Werbung, Nachrichtenbeschaffung und das Referat 625 Auswertung Islamismus. Am 14. Juni 2018 stellte die Verfassungsschutzabteilung in Düsseldorf ein „Behördenzeugnis“ über Sami A. aus: Er erhalte immer wieder Besuch von Dschihadisten und führe – nach islamischem Recht – Eheschließungen durch. Außerdem befürchteten die Sicherheitsbehörden, dass Sami A. nach der Trennung von seiner Frau mit den Kindern in die Türkei flüchten könnte, um einer Abschiebung nach Tunesien zuvor zu kommen. Da er keinen Pass habe, könne er dazu das Reisedokument seines Bruders benutzen, der ihm zum Verwechseln ähnlich sehe. (23)

 

Auch das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) in Berlin befasste sich in einer Sondersitzung zu NRW-Fällen mit der Causa Sami A..

 

Angesichts der Verwicklung von Sami A. in die dschihadistische Szene stellt sich die Frage, warum es von Seiten der Justiz im Verlauf von über zwanzig Jahren nie zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Unterstützung einer (ausländischen) terroristischen Vereinigung kam! Dazu teilte die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen auf eine parlamentarische Anfrage im April 2018 mit:

 

„Mit der Einführung von § 129b des Strafgesetzbuchs zum 30. August 2002 wurde der Geltungsbereich von § 129a des Strafgesetzbuchs auf Auslandstaten erstreckt. Dies gilt wegen des Rückwirkungsverbots nach § 1 des Strafgesetzbuchs nicht für frühere Taten. Weitergehende Auskünfte sind der Landesregierung nicht möglich, weil ihr Geschäftsbereich nicht berührt ist. Für die Verfolgung von Straftaten nach § 129a des Strafgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, ist gemäß § 142a Absatz 1 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 120 Absatz 1 Nummer 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof primär zuständig. Eine Verfahrensabgabe nach § 142a Absatz 2 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf ist nicht erfolgt.“ (24)

 

Klarer aber weniger juristisch drückte sich der politisch verantwortliche Landesminister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, Dr. Joachim Stamp, aus:

 

„Der Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129b des Strafgesetzbuches wegen des Aufenthalts in einem Ausbildungslager und Zugehörigkeit zu der Leibgarde Osama bin Ladens in den Jahren 1999/2000 konnte strafrechtlich im Bundesgebiet nicht weiterverfolgt werden Einer weiteren Ermittlung und Anklage stand dabei entgegen; dass der Straftatbestand der Mitgliedschaft oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland erst 2002 in Kraft trat. Wegen des Rückwirkungsverbots im Strafrecht konnten die Strafverfolgungsbehörden hierauf nicht abstellen. Das Grundgesetz verbietet ausdrücklich jede rückwirkende Anwendung von Strafvorschriften; deshalb konnte sich die Prüfung der Generalbundesanwaltschaft von vornherein nicht darauf beziehen, was Sami A. im Zeitraum vor Inkrafttreten des neuen Terrorismusparagraphen im Ausland getan hat. In dem beim Generalbundesanwalt geführten Ermittlungsverfahren gegen Sami A. konnte ein Tatnachweis für den Zeitraum 30. August 2002 bis 16. Mai 2007, in dem sich Sami A wieder in Deutschland aufhielt, durch die Generalbundesanwaltschaft nicht geführt werden.“ (25)

 


- Abschiebeversuche

 

Seit nunmehr zwölf Jahren wird im Fall Sami A. die Gerichtsleiter rauf und runter prozessiert. Allein von 2006 bis Juni 2018 mussten sich Gerichte in Nordrhein-Westfalen 14-mal mit dem Fall beschäftigen: Amtsgerichte, Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte. (26) Die Kosten dafür betrugen vielleicht 250.000 Euro (grobe Schätzung!), die der Steuerzahler zu berappen hatte Die eine Instanz entschied so, Tage später entschied die nächste Kammer genau anders. Manche Urteile sind so widersprüchlich, dass man sich fragen muss, wie fiel die Enscheidung denn nun aus. Da Sami A. über kein Einkommen verfügte, musste der Steuerzahler den ganzen Instanzenweg berappen.

 

Angesichts des fortwährenden Terrorverdachtes gegen Sami A. lehnte das Bochumer Ausländeramt am 10. März 2006 eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung ab und wollte ihn stattdessen per Ordnungsverfügung gemäß Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aus dem Bundesgebiet abschieben, die Ordnungsverfügung sei zudem sofort vollziehbar. Gegen den Abschiebebeschluss legte Sami A. Widerspruch ein und beantragte Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies am 10. April 2006 den Antrag zurück (Aktenzeichen: 8 L 409/06). Dagegen legte Sami A. beim Oberverwaltungsgericht Düsseldorf Beschwerde ein, die das Gericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2007 abwies (Aktenzeichen: 17 B 669/06). Auch die Bezirksregierung Arnsberg wies später, am 29. März 2010, einen entsprechenden Widerspruchs A.s zurück, allerdings wurde dieser Bescheid noch später von der 8. Kammer des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen z. T. kassiert. (27)

 

Außerdem nahm das Bundesinnenministerium Kontakt mit den tunesischen Behörden auf, um eine Rückführung Sami A.s zu verabreden. In einem BIM-Vermerk vom 16. Juli 2007 hieß es:

 

„Der Staatssekretär habe bei seiner Dienstreise nach Tunesien am 11. Juli 2007 mit dem tunesischen Innenminister über die Rückübernahme des Klägers sowie eines Herrn D gesprochen. Dem Innenminister seien die Personalien des Klägers bekannt gewesen. Er habe sich zur Rückübernahme bereit erklärt. Dabei habe er hervorgehoben, dass in Tunesien die Menschenrechte gelten, und versichert, dass diese auch im Fall der Rückführung des Klägers beachtet würden. Er habe es allerdings abgelehnt, dies im Rahmen eines Briefwechsels oder einer Verbalnote zu notifizieren. Auf Grund der klaren Zusage des Innenministers und vor dem Hintergrund der weiteren vereinbarten Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich sei davon auszugehen, dass diese Zusage belastbar sei und eingehalten werde.“ (28)

 

Diese Zusage der tunesischen Regierung wurde bei einem bilateralen Expertentreffen vom 17. Bis 19. November 2008 noch einmal bestätigt. (29)

 

Zwischenzeitlich hatte Sami A. am 10. April 2006 einen Antrag auf Asyl gestellt. Am 27. September 2007 wurde sein Antrag auf politisches Asyl vom Bamf abgelehnt, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht gegeben waren. Gleichzeitig wurde A. aufgefordert, die BRD innerhalb von einer Woche / einem Monat zu verlassen. Dagegen legte A. ebenfalls Beschwerde ein. Am 8. Oktober 2007 erhob Sami A. Klage gegen den Bamf-Bescheid beim Verwaltungsgericht Düsseldorf.

 

In der mündlichen Verhandlung vor der 11. Kammer des VG Düsseldorf unter dem Vorsitzenden Richter Köster am 4. März 2009 zogen Sami A. und seine damalige Rechtsanwältin, Monika Ishar (Bochum), ihre Klage zur Durchsetzung eines Asyls bzw. Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zurück. Stattdessen wartete Sami A. nun mit einer neuen Geschichte auf, die hinreichend war, um ihn vor einer Abschiebung zu schützen: ihm drohe in Tunesien die Folter! Somit sei in seinem Fall ein Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes gegeben:

 

„Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht.“ (30)

 

Das doofe Gericht stimmte dieser herbei phantasierten Bedrohung zu und so wurde die Abschiebeandrohung aufgehoben (Aktenzeichen: 11 K 4716/07.A). In seinem widersprüchlichen Urteil stellte das Gericht fest, dass Sami A. ihm in Tunesien zwar keine Folter drohe, aber dass er gefoltert werden könnte.

 

„Angesichts der seitens des tunesischen Innenministers gegenüber einem hochrangigen Vertreter des Bundesministeriums des Innern erklärten Zusicherung sei insbesondere nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Tunesien in einer Weise behandelt werde, die der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) widerspreche. Von einer Einhaltung dieser Zusicherung durch die politische Ebene sei auszugehen, zumal sie gegenüber einem hochrangigen Vertreter des Bundesministeriums des Innern erfolgt sei und für die weitere deutsch-tunesische Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich von herausragender Bedeutung sei. Aufgrund der auf höchster Ebene erfolgten Zusicherung sei davon auszugehen, dass ihre Einhaltung durch die Behörden auch in der Praxis gewährleistet sei. Überdies sei insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger 1997 unverfolgt und ungefährdet aus Tunesien ausgereist sei und zu diesem Zeitpunkt – von einer Verzögerung bei der Ausstellung seines Passes abgesehen – noch keinerlei Schwierigkeiten mit den tunesischen Behörden gehabt habe. Schließlich habe der Kläger die ihm vorgehaltenen Aktivitäten weder auf tunesischem Boden entfaltet noch richteten sich diese gegen den tunesischen Staat oder dessen Regierung. (…)

 

Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Kläger hinsichtlich Tunesiens erfüllt.“ (31)

 

Dieses Urteil wurde durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschlüssen vom 17. Mai 2010 und vom 29. Oktober 2010 (Aktenzeichen: 11 A 970/09.A) bestätigt. (32)

 

Am 29. März 2010 beantragte Sami A. eine (dauerhafte) Aufenthaltserlaubnis. Am 30. April 2010 reichte er Klage gegen seine geplante Abschiebung ein.

 

Im Juni 2010 stellte das Verwaltungsgericht Düsseldorf erneut fest, dass A. nicht nach Tunesien abgeschoben darf, da ihm dort Folter und unmenschliche Behandlung drohe (Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes in der damals geltenden Fassung). Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Angesichts dieser richterlichen Entscheidung übernahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) mit Bescheid vom 21. Juni 2010 diese Rechtsauffassung.

 

Am 24. März 2011 stellte die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in einem widersprüchlichen Urteil fest, dass Sami A. eine terroristische Vereinigung unterstützt hatte und daher gefährlich sei, aber aufgrund der familiären Belange und einer drohenden Folter sei seine Abschiebung „unverhältnismäßig“ (Aktenzeichen: 8 K 1859/10):

 

„Es bestehen vielmehr gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass auch über den Aufenthalt in Afghanistan hinaus beim Kläger Verbindungen zu terroristischen Kreisen aufrechterhalten worden sind, die in ihrer Qualität allerdings derzeit noch nicht so verdichtet sind, dass von einer strafrechtlich relevanten Tätigkeit des Klägers ausgegangen werden kann. Insofern ist in den angefochtenen Entscheidungen zutreffend darauf hingewiesen worden, dass es schwer vorstellbar ist, dass der Kläger die Bekanntschaft mit einer Vielzahl wegen terroristischer Gewaltakte verurteilte Ausländer und deutscher Konvertiten einräumt, aber insoweit stets geltend macht, diese eingeräumten Bekanntschaften beruhten auf zufälligen Begegnungen. (…)

 

Infolge dessen erweist sich die Entscheidung, den Kläger auszuweisen, als unverhältnismäßig und ist daher unter Beachtung des Maßstabes des § 114 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aufzuheben.

 

Infolge der Aufhebung der Ausweisung des Klägers kann die auf § 54 a AufenthG gestützte Verpflichtung des Klägers, sich täglich bei der Polizeidienststelle in Bochum zu melden, jedenfalls nicht aufrechterhalten bleiben.

 

Die Klage ist hingegen unbegründet, soweit der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise deren Verlängerung begehrt.“ (33)

 

Demgegenüber widerrief das Bamf mit Bescheid vom 17. Juli 2014 seine frühere Feststellung und hob das zuvor festgestellte Abschiebungsverbot auf. Das Bamf begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Verhältnisse in Tunesien seit der Revolution des „Arabischen Frühlings“ im Jahre 2011 geändert hätten, so dass Sami A. dort keine Folter mehr drohe. (34) Dagegen legte Sami A. Widerspruch ein.

 

So ging das Justiztheater munter weiter: Am 15. April 2015 bestätigte der 17. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die Ausweisungsverfügung in letzter Instanz (Aktenzeichen: 17 A 1245/11). (35) Damit war der Kläger in Deutschland nur noch geduldet, d.h. ein Aufenthaltsrecht stand ihm nicht länger zu:

 

„Die Ausweisung des Klägers dient spezialpräventiven Zwecken. Er hat – wie dargelegt – die Terrororganisation Al Qaida unterstützt. Dieses Engagement hat er bis heute geleugnet und zu verschleiern gesucht. Damit besteht naheliegend die Gefahr, dass der Kläger – auch mit den in seinen Studiengängen in Deutschland erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten – die terroristische Szene und Gewalt unterstützt und/oder selbst terroristische Gewalttaten ausübt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen Bedeutung (hier: Leben und körperliche Unversehrtheit) für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende (Wiederholungs-) Gefahr eher geringe Anforderungen gelten.

 

Zwar ist der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich nur unerheblich aufgefallen. Diesem Aspekt kommt jedoch kein relevantes Gewicht zu, da zum einen der Kläger unter dem Druck des laufenden Ausweisungsverfahrens steht und zum anderen eine unauffällige Lebensführung typischerweise zum Erscheinungsbild eines „Schläfers“ gehört.

 

Insbesondere spricht entscheidend gegen einen vor Ablauf des verfügten Befristungszeitraums eintretenden Fortfall der vom Kläger ausgehenden (Wiederholungs-) Gefahr sein mit Legendenbildung verbrämtes Leugnen seiner erwiesenen Unterstützung der Terrororganisation Al Qaida. Dies zwingt zu der Annahme, dass der Kläger im Verborgenen zu seinen Unterstützungshandlungen steht und jederzeit zu neuer Unterstützung bereit ist.“ (36)

 

Einer Beschwerde dagegen gab das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 15. Juni 2016 statt (Aktenzeichen: 7a K 3661/14.A): Sami Ben Mohamed A. durfte auch weiterhin nicht nach Tunesien abgeschoben werden. Es gebe ein „sehr hohes Risiko“ für Sami A., dass ihm in Tunesien Folter oder unmenschliche Behandlung widerfahren würde. Schuld wären u. a. die deutschen Medien: „Die Berichterstattung in den deutschen Medien über den Kläger wird den tunesischen Behörden nicht verborgen geblieben sein,“ erklärte der Richter zur Begründung. In einer Presseerklärung des Gerichts heißt es:

 

„Es sei damit zu rechnen, dass der Kläger nach einer Rückführung nach Tunesien von den dortigen Sicherheitsbehörden verhört und ggf. festgesetzt werden würde. Das ergebe sich aus der umfassenden Medienberichterstattung über den Kläger, in der er als Leibwächter von Osama Bin Laden und islamistischer Kämpfer dargestellt worden sei. Diese Berichterstattung sei den tunesischen Behörden bekannt, die auch bereits nach dem Verbleib des Klägers angefragt hätten. Für die Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage, ob dem Kläger aus Anlass von zu erwartenden Befragungen und Verhören auch die Anwendung von Folter drohe, hat die Kammer Auskünfte des Auswärtigen Amtes sowie der Weltorganisation gegen Folter (Organisation Mondiale Contre la Torture – OMCT) eingeholt. Auf der Grundlage dieser Auskünfte ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass trotz zahlreicher Fortschritte und Verbesserungen im gesellschaftlichen und demokratischen Leben der Republik Tunesien für den besonderen Fall des Klägers nach wie vor ein hohes Risiko bestehe, gefoltert oder unmenschlich behandelt zu werden.

 

Das Gericht hat insbesondere klargestellt, dass die Frage islamistischer oder salafistischer Vergangenheit oder Betätigung des Klägers im vorliegenden Verfahren keine Rolle gespielt habe. Dem Verbot, Menschen der Folter auszusetzen, komme im internationalen und nationalen Recht ein so hoher Stellenwert zu, dass niemand einem entsprechenden Risiko ausgesetzt werden dürfe.

 

Die Entscheidung lasse keinerlei Rückschluss auf die allgemeinen Verhältnisse in Tunesien zu; sie sei insoweit nicht repräsentativ, sondern betreffe den ganz besonderen Fall des Klägers mit dessen Darstellung in der (auch tunesischen) Öffentlichkeit.“ (37)

 

Das Oberverwaltungsgericht Münster stellte am 3. April 2017 in letzter Instanz fest, dass Sami Ben Mohamed A. in Tunesien „mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen“ (Aktenzeichen: 11 A 1613/16.A). (38)

 

Über dem Einzelfall hinaus hatte dieses Urteil auch politische Bedeutung, weil wenige Wochen später der Bundesrat darüber abstimmte, ob Marokko, Algerien, Tunesien und Georgien – wie von der Bundesregierung gefordert und vom Bundestag beschlossen – als „sicheres Drittland“ eingestuft werden können, was eine Abschiebung von Asylbewerbern aus diesen Ländern juristisch erleichtern würde, da unterstellt werde, dass ein Antragsteller aus einem solchen Staat bei seiner Rückkehr nicht verfolgt würde. (39) Nach den Gesprächen, die der damalige Bundesinnenminister Thomas de Maizière im Frühjahr 2017 in Tunis mit seinem tunesischen Amtskollegen über Erleichterungen bei der Beschaffung von Ersatzpapieren für ausreisepflichtige Tunesier in Deutschland geführt hatte, nahm die Zahl der Abschiebungen nach Tunesien zu. (2015: 17, 2016: 116, 2017: 251, Januar bis Mai 2018: 155, …). (40)

 

Das juristische Hin-und-her zwischen den verschiedenen Gerichtsinstanzen nervte die Ermittler der Staatsschutzbehörden, zumal Sami Ben Mohamed A. spätestens seit dem 15. Juni 2016 als „Gefährder“ galt. „Dass so ein Mann wie Sami A. in Deutschland bleiben darf, ist ein Faustschlag ins Gesicht aller Antiterrorfahnder. (…) Er hat den meistgesuchtesten Verbrecher der Welt beschützt. Und wir fassen ihn mit Samthandschuhen an. Das ist unglaublich,“ hieß es 2016 in Sicherheitskreisen. (41)

 

Daraufhin nahm sich ausgerechnet die „Bild“-Zeitung am 23. April 2018 des Falles groß an und brachte damit „den Stein ins Rollen“. Der deutsch-bayerische Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) ließ sich fortlaufend über den Stand der Abschiebebemühungen informieren und versprach Anfang Mai 2018: „Mein Ziel ist es, eine Abschiebung zu erreichen, auch in diesem Fall.“ Allerdings blieb es bei dieser vollmundigen Ankündigung; nach den vorliegenden Informationen wurde der Bundesinnenminister in dieser Angelegenheit selbst nicht operativ tätig; immerhin trägt er für das Agieren des ihm unterstellten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die politische Verantwortung. So wusste man im BIM bereits am 11. Juli, dass die Verwaltungsrichter in Gelsenkirchen eine Stillhaltezusage einforderten, und im BIM wusste man auch, dass die NRW-Landesbehörden für den 13. Juli die Abschiebung von Sami A. planten. Eine genauere Aufklärung könnte nur ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss bringen, da das BIM angekündigt hat, es werde alle Dokumente und Korrespondenzen zum Fall Sami A. unter Verschluss halten: „Die Art und Weise, wie Sicherheitsbehörden in prioritären Gefährder-Fällen miteinander kommunizieren, betrifft den geschützten Kernbereich der inneren Sicherheit“, hieß es von Seiten des Ministeriums. (42)

 

Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) äußerte sich am 28. Juni 2018 sogar in ihrer Regierungserklärung zu dieser Causa:

 

„Der Bundesinnenminister hat, nachdem er sich in seinem neuen Amt die Situation angeschaut hat, richtigerweise die Punkte zusammengestellt, bei denen weiterer Handlungsbedarf besteht. Wenn ein so schreckliches, erschütterndes Ereignis wie der Mord an Susanna passiert und sich hinterher ergibt, dass Verwaltungsgerichtsverfahren über lange Zeit nicht stattgefunden haben, dann können wir uns mit einem solchen Zustand nicht abfinden – genauso wenig wie mit dem Zustand, dass sich Leibwächter von bin Laden über Jahre hier in Deutschland aufhalten, meine Damen und Herren.

 

Deshalb besteht Handlungsbedarf. Dabei geht es immer um Ordnung, Steuerung, wirksam, nachhaltig.

 

Es geht um unsere innere Sicherheit, und es geht um die innere Sicherheit der gesamten Europäischen Union. Dazu sind nationale Maßnahmen und auch europäische Maßnahmen notwendig.“ (43)

 

Mit diesen beiden amtlichen Handlungsaufforderungen von höchster Stelle war die Abschiebung des Sami A. quasi par ordre du mufti beschlossene Sache.

 

Das juristische Hickhack im Fall Sami A., soweit der Instanzenweg rekonstruiert werden konnte (unvollständig):

 

 

 

Datum

Instanz

Keine Abschiebung

Abschiebung

Aktenzeichen

10.03.2006

Ausländerbehörde Bochum

 

X

 

10.04.2006

8. Kammer VG Gelsenkirchen

 

X

8 L 409/06

22.10.2007

17. Senat OVG Düsseldorf

 

X

17 B 669/06

27.09.2007

Bamf

 

X1

 

04.03.2009

11. Kammer OVG Düsseldorf

X2

 

11 K 4716/07.A.

17.05.2010

OVG Münster

X

 

 

29.10.2010

11. Kammer OVG Münster

X

 

11 A 970/09.A.

Juni 2010

VG Düsseldorf

X

 

 

2010

OVG Münster

X

 

 

21.06.2010

Bamf

X

 

 

24.03.2011

8. Kammer VG Gelsenkirchen

X

 

8 K 1859/10

17.07.2014

Bamf

 

X

 

15.04.2015

17. Senat OVG Münster

 

X

17 A 1245/11

15.06.2016

VG Gelsenkirchen

X

 

7a K 3661/14.A

03.04.2017

11. Kammer OVG Münster

X

 

11 A 1613/16.A.

20.06.2018

Bamf

 

X

 

25.06.2018

Amtsgericht Bochum

 

X3

 

11.07.2018

8. Kammer VG Gelsenkirchen

 

X

 

12.07.2018

Bamf

 

X4

 

12.07.2018

7a Kammer VG Gelsenkirchen

X

 

7aL 1200/18A

13.07.2018

-

 

Praktische
Abschiebung

 

13.07.2018

8. Kammer VG Gelsenkirchen

 

Rückholung

8 L 1315/18

24.07.2018

8. Kammer VG Gelsenkirchen

 

Rückholung

8 L 1359/18

31.07.2018

17. Senat OVG Münster

 

Rückholung

17 B 1094/18

10.08.2018

7a Kammer des VG Gelsenkirchen

X

 

7a L 1437/18A

15.08.2018

17. Senat OVG Münster

 

Rückholung

17 B 1029/18

 

 

 

Anmerkungen: (1) Asylantrag abgelehnt, (2) Sami A. zog Beschwerde gegen Asylablehnung zurück, erfand aber eine für ihn bestehende Foltergefahr, (3) Anordnung Abschiebehaft. (4) Anordnung Abschiebung.

 


In anderen Fällen urteilten deutsche Gerichte anders: Der Tunesier Haikel S. lebte von 2003 bis 2013 und von 2015 bis 2018 in Frankfurt. Er plante einen Anschlag in Deutschland und soll mindestens 15 Männer für den „Islamischen Staat“ rekrutiert haben. Außerdem war er am Terroranschlag auf das Bardo-Museum in Tunis am 18. März 2015, der 24 Tote forderte, beteiligt. Nach mehreren Prozessen, die sich über zwei Jahre hinzogen, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am 4. Mai 2018, dass Haikel S. trotz der ihm drohenden Todesstrafe nach Tunesien abgeschoben werden darf (Aktenzeichen: 2 BvR 632/18). Dazu kommentierte die Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU): „Es ist ein Urteil, dass uns Klarheit gibt und auch die Durchsetzung von Rechten möglich macht.“ Einen Eilantrag seiner Anwältin Seda Basay-Yildiz gegen die drohende Abschiebung lehnte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 7. Mai 2018 ab. Am 9. Mai 2018 wurde Haikel S. nach Tunesien abgeschoben und den tunesischen Justizbehörden übergeben.

 

Kamel Ben Yahia Saidani ist tunesischer Staatsbürger. Er kam im Jahr 2000 nach Deutschland und gab sich hier mit gefälschten Papieren zunächst als Libyer aus. Sein Asylantrag wurde noch 2000 abgelehnt. Er gehörte zu einem circa 15-köpfigen Netzwerk, das seit Juli 2013 die islamistischen Gruppierungen „Islamischer Staat“ und Ahrar al-Sham unterstützt hat. Am 22. Oktober 2015 begann vor dem 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter der Vorsitzenden Richterin Barbara Havliza der Strafprozess gegen Kamel Ben Yahia Saidani, Mounir R., Azzedine Aït H. und Yusup G. (Aktenzeichen: III - 6 StS 3/15). Am 20. Juni 2016 wurde Kamel Ben Yahia Saidani zu einer Haftstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Am 25. Juli 2018 wies die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen einen Eilantrag von Kamel Ben Yahia Saidani gegen seine drohende Abschiebung ab (Aktenzeichen: 8 L 1034/18). In einer Presseerklärung des Gerichts hieß es:

 

„Nicht zu prüfen sei, ob dem Antragsteller in Tunesien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit drohe. Denn sowohl die Ausländerbehörde als auch das Verwaltungsgericht seien – ausländerrechtlich – insoweit an die rechtskräftige asylrechtliche Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Oktober 2000 gebunden.“

 

Am 10. August 2018, Kamel Ben Yahia Saidani hatte fast zwei Drittel seiner Haftstrafe verbüßt, wurde er aus der Justizvollzugsanstalt Dortmund entlassen, in Begleitung von drei Bundespolizisten zum Flughafen Frankfurt/Main gebracht und von dort mit einem Airbus A320 der „Lufthansa“ (LH 1326) nach Tunesien ausgeflogen.

 

 

 

- Justizposse um Abschiebung

 

Mit Bescheid vom 20. Juni 2018 widerrief das Bamf bzw. die Ausländerbehörde Bochum die Feststellung eines Abschiebungsverbotes erneut und ordnete die sofortige Vollziehung des Abschiebebescheides an. Diese amtliche Verfügung wurde Sami A. erst fünf Tage später zugestellt.

 

Am 25. Juni 2018 beantragte das Ausländerbehörde Bochum beim Amtsgericht Bochum die Anordnung der Abschiebehaft. Daraufhin ordnete das Amtsgericht Bochum noch am selben Tag an, Sami A. in Abschiebehaft zu nehmen, da er seiner täglichen Meldeauflage nicht regelmäßig nachkam. Als dieser sich am selben Tag routinemäßig auf „seiner“ Polizeiwache meldete, nahm ihn die Polizei fest und steckte ihn in Abschiebehaft in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) in Büren (Stöckerbusch 1). Daraufhin klagte A. über seine neue Anwältin, Seda Basay-Yildiz (Frankfurt, Bahnhofsviertel), am 26. Juni 2018 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gegen seine geplante Abschiebung.

 

Am 27. Juni informierte die Anwältin von A. das Verwaltungsgericht, dass eine Abschiebung für den 29. August 2018 geplant sei. Daraufhin bat das Verwaltungsgericht das Bamf um Mitteilung, sollte ein früherer Abschiebungstermin anvisiert werden.

 

Dazu stellte der zuständige Landesminister Dr. Joachim Stamp zu seiner Verteidigung fest:

 

„Der hiergegen gerichteten Klage vom 26. Juni 2018 kommt wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid des BAMF keine aufschiebende Wirkung zu. Auch der gegen die Widerrufsentscheidung gerichtete Eilantrag hindert die Vollziehung nicht, solange das Gericht über diesen nicht positiv entschieden hat. (…)

 

Daher wurde am Freitag, den 6. Juli 2018, in meinem Hause die Entscheidung, eine beschleunigte Rückführung anzustrengen, getroffen. (…)

 

Nachdem am Freitag, den 6. Juli 2018, die Entscheidung für die beschleunigte Durchführung der Abschiebung getroffen worden war, wurde die, Zentralstelle für Flugabschiebungen des Landes Nordrhein-Westfalen (die ZFA ist der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld angegliedert, G. P.) mit der Buchung eines Charters beauftragt. In Abstimmung und in Zusammenarbeit mit dem Bund - hier durch die Bundespolizei als Ansprechpartner - wurde der Flug für den 13. Juli 2018 gebucht. Die vollständige Buchungsbestätigung ging am 9. Juli 2018 im MKFFI ein. (…)

 

Mit diesem Kenntnisstand haben wir in einer Abschlussbesprechung am Donnerstagabend, am Abend des 12. Juli 2018 also, an der Entscheidung für die Rückführung des Sami A. nach Tunesien festgehalten. Dass das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eine Entscheidung im Verfahren gegen das BAMF beraten hatte, war nicht bekannt.“ (44)

 

Was der Flüchtlingsminister dabei verschwieg, war, dass eine Verwaltungsrichterin in seinem Ministerium am 10. Juli 2018 der Ausländerbehörde Bochum mitteilte:

 

„Der Fall hat einen außergewöhnlichen sicherheitsstrategischen (sic!) und politischen Stellenwert. Diese Besonderheiten lassen es leider nicht zu, dass der Betroffene oder das Gericht über das Datum der Rückführung informiert werden.“ (45)

 

Am 11. Juli 2018 entschied die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen unter der Vorsitzenden Richterin Margit Balkenhol, dass die Abschiebeandrohung durch das Bamf bzw. das Ausländeramt der Stadt Bochum rechtmäßig ist, da der Antragsteller ausreisepflichtig ist (Aktenzeichen: 8 L 1240/18): „Die Abschiebeandrohung kann unabhängig vom Bestehen der durch das BAMF zu prüfenden Abschiebungsverbote ausgesprochen werden und dient lediglich der rechtlichen Vorbereitung der tatsächlichen Abschiebung.“ (46) Von Sami A. gehe eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, stellte das Gericht fest. Die Anwältin von Sami A., Seda Basay-Yildiz, verpasste es anscheinend, dagegen sofort Beschwerde zu beantragen.

 

Die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Münster, Dr. Ricarda Brandts, stellte dazu am 15. August 2018 klar:

 

„Die Feststellung des BAMF aus dem Jahr 2010, dass ein Abschiebungsverbot besteht, wurde zwar durch den Bescheid des BAMF vom 20. Juni 2018 widerrufen. Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A – war und ist dieser Widerruf aber zunächst nicht vollziehbar, d.h. es ist vom Fortbestehen eines Abschiebungsverbots auszugehen. (…)

 

In dem aufenthaltsrechtlichen Beschluss vom 11. Juli 2018 durfte die Frage der Foltergefahr nicht eigenständig geprüft werden, weil die Ausländerbehörde an die Entscheidung des BAMF zu Abschiebungsverboten gebunden war. Nach dem Stand am 11. Juli 2018 war die frühere Feststellung eines Abschiebungsverbots sofort vollziehbar widerrufen. Erst durch den asylrechtlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2018 ist diese Folge (vorübergehend) wieder entfallen.“ (47)

 

Dennoch: Aufgrund dieses Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. August ordnete das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW (MKFFI) unter Leitung von Dr. Joachim Stamp (FDP) die Abschiebung des Sami A. an.

 

Über eine Vorverlegung des Abschiebetermins wurde das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nicht informiert. Dies ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird aber von den verschiedenen beteiligten Behörden untereinander i. d. R. so praktiziert. Dass dies diesmal absichtlich unterblieb, wurde von der misstrauisch gewordenen Justiz im Nachhinein mehrfach beklagt. So erklärte die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Münster am 15. August 2018:

 

„Das Gericht wusste nicht, dass die Abschiebung unmittelbar bevorstand. Es hat nach der Aussage des BAMF zur Stornierung des Flugs für den 12. Juli 2018 (Abflugzeit 22.15 Uhr) berechtigterweise angenommen, dass keine Notwendigkeit zu sofortigem Handeln besteht. Der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehende, lediglich knapp 9 Stunden später angesetzte weitere Flugtermin am 13. Juli 2018, 6.30 Uhr, ist dem Verwaltungsgericht ‑trotz dessen Nachfragen – nicht genannt worden. Das Gericht ist deshalb davon ausgegangen, dass die Übermittlung des Beschlusses am Morgen des 13. Juli 2018 rechtzeitig sein würde. Aus diesem Grund hat es auch keinen Hängebeschluss erlassen, den es sich noch am 11. Juli 2018 gegenüber dem BAMF vorbehalten hatte, um die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern. (…)

 

Das Verwaltungsgericht hatte das BAMF in dem anhängigen asylrechtlichen Ver­fahren mehrfach um entsprechende Informationen gebeten. Zwar darf nach dem Aufenthaltsgesetz der Ausländer über den Abschiebetermin nicht informiert werden. Deshalb nennen die Behörden vielfach auch dem Gericht nicht den konkreten Abschiebetermin. Üblich ist in solchen Fällen aber eine Stillhaltezusage, etwa der Art, dass dem Gericht mitgeteilt wird, es werde nicht vor einem bestimmten Datum abgeschoben. So ist dann gewährleistet, dass effektiver Rechtsschutz möglich ist, die gerichtliche Entscheidung also nicht zu spät kommt. Eine solche Zusage haben hier weder die Ausländerbehörde noch das BAMF erteilt. Das BAMF hatte am 12. Juli 2018 gegenüber dem Verwaltungsgericht schriftsätzlich erklärt, im Falle einer bevorstehenden Rückführung stehe Sami A. ein gesonderter Antrag auf Eilrechtsschutz offen. Daher werde die vom Verwaltungsgericht erbetene „Stillhaltezusage nicht für erforderlich erachtet.““ (48)

 

In einer Erklärung des MKFFI vom 13. Juli 2018 hieß es rückwirkend:

 

„Am heutigen Tag ist der tunesische Staatsangehörige A. aus Nordrhein-Westfalen nach Tunesien zurückgeführt worden. Mit Bescheid vom 20. Juni 2018 hatte das BAMF die Feststellung des bis dahin geltenden Abschiebungsverbots widerrufen und die sofortige Vollziehung der Abschiebung angeordnet.

 

Die zuständige Ausländerbehörde der Stadt Bochum hat daraufhin die Abschiebungsandrohung A.s nach Tunesien ausgesprochen. Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 hat die für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen die Abschiebungsandrohung für rechtmäßig erachtet, da A. vollziehbar ausreisepflichtig ist. Auf Grundlage dieses Beschlusses ist die Rückführung nach Tunesien durchgeführt worden. Ein anderslautender Beschluss lag dem Ministerium zu diesem Zeitpunkt nicht vor.“ (49)

 

Am 12. Juli 2018 ordnete das Bamf die sofortige Abschiebung von Sami Ben Mohamed A. an, da die bisherigen Abschiebungshindernisse entfallen wären. Am 12. Juli 2018 klagte Sami Ben Mohamed A., vertreten durch seine Rechtsanwältin Seda Basay-Yildiz, gegen seine geplante, aber unterminierte Abschiebung. Die 7a. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen unter dem Vorsitzenden Richter Oliver Engsterhold, zur Stammbesatzung der Kammer gehören die Beisitzenden Richterinnen Petersen und Schäfers, widersprach der Einschätzung des Bamf und entschied am Abend des 12. Juli, dass dem Eilantrag stattgegeben werde (Aktenzeichen: 7aL 1200/18A). In einer auf den 13. Juli terminierten Presseerklärung des Gerichts hieß es:

 

„Aufgrund eines unanfechtbaren Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juli 2018 kann ein tunesischer Staatsangehöriger, der im Verdacht steht, Leibwächter von Osama Bin Laden gewesen zu sein und von den deutschen Behörden als islamistischer Gefährder eingestuft wird, vorläufig nicht nach Tunesien abgeschoben werden. Damit bleibt das für ihn festgestellte Abschiebungsverbot für Tunesien bis zu einer abschließenden Entscheidung im Klageverfahren wirksam.“ (50)

 

Allerdings war die Schreibstelle des Gerichts bereits geschossen und die hochherrschaftlichen Verwaltungsrichter zu faul oder inkompetent, um ein Fax-Gerät - Standardgerät der Büroausstattung einer modernen Verwaltung - zu benutzen. So wurde die Entscheidung erst am nächsten Tag auf dem Behördenweg an die zuständigen Stellen übermittelt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich A. in Begleitung von Bundespolizisten in einem eigens gecharterten Privatjet vom Typ Bombardier „Challenger“, der um 6.53 Uhr vom Flughafen Düsseldorf in Richtung Tunesien gestartet war, wo er – nach Presseberichten - um 8.11 Uhr Ortszeit auf dem Flughafen Enfidha-Hammamet (andere Schreibweise: Enfihda) landete. Immerhin ließ sich die Landesregierung die Abschiebung des Sami A. einiges Kosten. Allein der gechartete Privatflug Düsseldorf-Enfidha und zurück schlug mit 36.000 Euro zu Buche. (51)

 

Demgegenüber nannte der nordrhein-westfälische Flüchtlingsministers Dr. Joachim Stamp einen anderen Zeitablauf:

 

„Aus Sicherheitsgründen wurde die Abschiebemaßnahme bereits gegen 2.30 Uhr eingeleitet. Gegen 5.00 Uhr morgens wurde Sami A. am Flughafen Düsseldorf der Bundespolizei zur weiteren Rückführung nach Tunesien übergeben. Um 6.54 Uhr startete die Maschine vom Flughafen Düsseldorf und landete um 9.00 Uhr in Enfihda/Tunesien. Sami A. wurde dort um ca. 9.·15 Uhr von den tunesischen Behörden aus dem Flugzeug geholt.

 

Ca. 15 Minuten vor der Landung wurde das MKFFI per Email durch die Ausländerbehörde der Stadt Bochum darüber benachrichtigt, dass das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid des BAMF wiederhergestellt hat. Die vollständige Entscheidung des Gerichts. ging hier nach der Übergabe des Sami A. an die Tunesier ein.“ (52)

 

Wenige Tage später ergänzte der Minister seine Darstellung, räumte Informationsdefizite ein und gelobte Besserung, wie der „Spiegel“ berichtete:

 

„Er habe am 13. Juli kurz vor 9 Uhr morgens die telefonische Nachricht erhalten, dass es jetzt doch einen Gerichtsbeschluss geben würde, der die Abschiebung von Sami A. untersage.

 

Damit habe die Frage im Raum gestanden, ob man noch etwas tun könne, um Sami A. zurückzuholen. Ihm sei in dieser Situation durch den Kopf geschossen, dass Sami A. sich als tunesischer Staatsbürger in tunesischem Hoheitsgebiet befinde und er als Minister mit einer entsprechenden Handlung möglicherweise gegen internationales Recht verstoßen und erheblichen außenpolitischen Schaden hätte anrichten können. Dieser Gedanke werde durchaus auch von unterschiedlichen Juristen geteilt, so Stamp. „Dennoch ist es ein Fehler gewesen, dass ich mich in diesem Moment nicht telefonisch rückversichert habe“, so der FDP-Minister.“ (53)

 

Der genaue zeitliche Ablauf der Abschiebung erwies sich im Nachhinein als wichtig für die juristischen Konsequenzen. Dies zeigte sich am 15. August 2018, als das Oberverwaltungsgericht Münster eine Klage der Stadt Bochum abwies (Aktenzeichen: 17 B 1029/18):

 

„Die Entscheidung (im asylrechtlichen Aussetzungsverfahren, G. P.) sei dem Bundesamt (gemeint ist das Bamf, G P.) um 8.14 Uhr und damit eine Stunde vor Abschluss der Abschiebung durch Übergabe des A. an die tunesischen Behörden bekannt gegeben worden. Die Stadt Bochum habe spätestens um 8.44 Uhr von ihr Kenntnis genommen. Es sei nicht dargetan, dass die Abschiebung nicht mehr hätte abgebrochen werden können; im Übrigen hätte dies nicht die Rechtswidrigkeit ihres weiteren Vollzugs berührt.“ (54)

 

Zur juristischen Rechtfertigung der Abschiebung erklärte das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW (MKFFI) am 13. Juli 2018:

 

„Zum Zeitpunkt der Rückführung war A. aufgrund der Ausweisungsverfügung und der Abschiebungsandrohung vollziehbar ausreisepflichtig. Diese beiden Entscheidungen der Ausländerbehörde der Stadt Bochum sind verwaltungsgerichtlich bestätigt. Damit bestand nach dem Aufenthaltsgesetz die Verpflichtung der Behörde zur Abschiebung. Eine diplomatische Zusicherung ist keine gesetzliche Voraussetzung für die Abschiebung.

 

Das ursprünglich festgestellte Abschiebungsverbot stand der Rückführung nicht entgegen, da es rechtswirksam durch das BAMF widerrufen worden war. Die dagegen gerichtete Klage erlaubte A. nicht den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet und hinderte auch nicht die Abschiebung. Auch die Stellung eines Eilantrages vereitelt nicht die sofortige Abschiebung. Hierzu hätte es einer stattgebenden Entscheidung des Gerichts bedurft. Bei Abflug des A. lag eine solche gerichtliche Entscheidung nicht vor, denn dies setzt eine Verkündung oder Bekanntgabe voraus. Dies war nicht erfolgt.“ (55)

 

Über den genaueren Geschehensablauf berichtete der Präsident des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, Bernhard Fessler, am 13. Juli 2018 rückwirkend:

 

„Beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wurden seit Ende Juni von dem Antragsteller drei Verfahren betrieben. Zwei gegen die Ausländerbehörde der Stadt Bochum gerichtete Verfahren, nämlich um die Androhung der Abschiebung (Az.: 8 L 1240/18) und ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auf Abschiebungsschutz bis zur Entscheidung im Verfahren 7a L 1200/18.A (8 L 1304/18) sowie ein gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gerichtetes Verfahren gegen den Widerruf der Feststellung von Abschiebungsverboten (7a L 1200/18.A).

 

Der Umfang der Verfahrensakten beläuft sich aufgrund der zahlreichen vorherigen Verfahren auf ungefähr 1.500 Seiten.

 

Ablauf des Verfahrens 7a L 1200/18:

 

27.06.2018

 

Eingang des Antrags gegen das BAMF und Zustellung an das BAMF mit dem Zusatz des Vorsitzenden:

 

„Die Bevollmächtigte des Antragstellers hat mitgeteilt, dass die Abschiebung für den 29.08.2018 geplant sei. Es wird gebeten, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, falls sich in dieser Hinsicht neuere Erkenntnisse, insb. hinsichtlich eines früheren Abschiebungstermins, ergeben.“

 

03.07.2018

 

telefonische Ankündigung des BAMF, auf den Antrag erwidern zu wollen, erneuter Hinweis des Vorsitzenden der 7. Kammer auf den oben dargestellten Zusatz.

 

05.07.2018

 

Übertragung des Verfahrens 7a L 1200/18.A von der gesetzlich zunächst zuständigen Einzelrichterin auf die Kammer aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen.

 

09.07.2018

 

um 15:11 Uhr im Verfahren 7a L 1200/18.A Eingang der Antragsbegründung der Antragstellerbevollmächtigten Antragserweiterung.

 

10.07.2018

 

Fristsetzung des Vorsitzenden zur Stellungnahme des BAMF bis Donnerstag, 12. Juli 2018, 12.00 Uhr

 

11.07.2018

 

telefonischer Hinweis des Gerichts an das BAMF, dass sich aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Ausländerbehörde ergebe, dass für den Abend des 12.07.2018 eine Rückführung nach Tunesien geplant sei. Die Prozesssachbearbeiterin des BAMF erklärt, ihr habe die Ausländerpersonalakte nicht vorgelegen.

 

Das Gericht fordert das BAMF auf, eine Zusage abzugeben, bis zur Entscheidung über den Antrag nicht abzuschieben („sog. Stillhaltezusage“), anderenfalls behalte die Kammer sich vor, einen „vorläufigen“ Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO (sog. „Hängebeschluss“ zu fassen, um bis zur Entscheidung über den Antrag keine vollendeten Tatsachen entstehen zu lassen.

 

12.07.2018

 

Das BAMF übermittelt am Vormittag die Antragserwiderung und teilt darin mit: „Hierauf hat sich die Beklagte telefonisch bei dem zuständigen Referat des Ministeriums für Kinder und Familie und Flüchtlinge des Landes NRW zu der von der Berichterstatterin in der Ausländerakte erwähnten für den 12.07.2018 angesetzte Rückführung erkundigt. Von dort wurde mitgeteilt, dass die in der Akte der Ausländerbehörde aufgeführte (vorsorgliche) Flugbuchung für den 12.07.2018 storniert wurde. Ferner geht die Beklagte davon aus, dass der Kläger auch nicht rechtsschutzlos gestellt ist, da ihm im Fall einer bevorstehenden Rückführung ein gesonderter Antrag auf Eilrechtsschutz (§ 123 Abs. 1 VwGO) bezüglich möglicher Vollstreckungsmaßnahmen offen steht. Daher wird die vorgeschlagene Stillhaltezusage nicht für erforderlich erachtet.“

 

Abschließende Beratung der Kammer nach Eingang der Antragserwiderung:

 

Aufgrund der Erklärung des Bundesamtes „Kein Hängebeschluss“, sondern vollständige Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO mit ausführlicher Begründung (22 Seiten) der komplexen Sach- und Rechtslage.

 

Der begründete und unterschriebene Beschluss wird um 19.20 Uhr auf der Geschäftsstelle hinterlegt.

 

13.07.2018

 

Übermittlung des Beschlusses an Beteiligte um:

 

08:09 Uhr per Computerfax an die Antragstellerbevollmächtigte

 

08:10 Uhr per Computerfax an das BAMF

 

08:14 Uhr Eingang des zusätzlich übermittelten elektronischen Dokuments im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des BAMF

 

08:15 Uhr per Computerfax an die Ausländerbehörde

 

Ablauf des Verfahrens 8 L 1240/18:

 

03.07.2018

 

Eingang des Antrags bei Gericht

 

11.07.2018

 

Beschluss der Kammer (Ablehnung des Antrags)

 

15:10 Uhr: Übermittlung des Beschlusses an die Ausländerbehörde Bochum

 

Ablauf des Verfahrens 8 L 1304/18:

 

12.07.2018, 17:37 Uhr

 

Eingang des Antrags bei Gericht, ohne vorherige telefonische Ankündigung durch die Bevollmächtigte.

 

13.07.2018

 

ca. 08:45 Uhr Ausländerbehörde vom Eingang des Verfahrens unterrichtet; Stellungnahme: „Dazu kann nichts gesagt werden“.

 

ca. 09:25 Uhr Telefonat der Vorsitzenden mit Ausländerbehörde Bochum: Hinweis, dass der Antragsteller - sollte er sich derzeit noch im Transitbereich des Zielflughafens befinden - zurückzufliegen sei; Antwort: "Derzeit keine Kenntnis von den Flugdaten".

 

Hängebeschluss der Kammer

 

09:34 Uhr Telefonische Mitteilung über den Erlass eines Hängebeschlusses an die Ausländerbehörde Bochum durch den Berichterstatter

 

09:39 Uhr Übermittlung per Telefax an Ausländerbehörde Bochum

 

Aus dem dargestellten Ablauf der drei Verfahren ergibt sich, dass es keine vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu vertretenden Verfahrensverzögerungen gegeben hat.

 

Insbesondere musste das Gericht angesichts des Verhaltens des BAMF und der Ausländerbehörde davon ausgehen, dass die Übermittlung des Beschlusses im Verfahren 7a L 1200/18.A am Morgen des Freitag, 13. Juli 2018, rechtzeitig sein würde.“ (56)

 

Ergänzend hieß es bei „Spiegel-Online“:

 

„12. Juli 2018: Das Bamf teilt dem Gericht nach Rücksprache mit dem zuständigen NRW-Flüchtlingsministerium in Düsseldorf mit, dass die Flugbuchung für die Abschiebung am 12. Juli storniert worden sei. Offenbar geht das Gericht davon aus, dass die (tatsächlich schon länger zurückliegende) Stornierung die Folge des laufenden Verfahrens ist. Von einem Abschiebetermin am 13. Juli ist in der Kommunikation zwischen Gericht und Bamf nicht die Rede.

 

Das VG verzichtet auf einen vorläufigen Beschluss und entscheidet stattdessen noch am selben Tag abschließend, dass Sami A. nicht ausgeliefert werden darf. Es liege keine „diplomatisch verbindliche Zusicherung der tunesischen Regierung“ vor, dass A. in dem nordafrikanischen Land keine Folter drohe, heißt es.

 

Den 22-seitigen Beschluss hinterlegt die Kammer um 19.20 Uhr in der Schreibstelle des Gerichts. Diese ist zu dieser Uhrzeit nicht mehr besetzt. Kurz zuvor stellt die Anwältin von Sami A. beim Gericht noch einen Antrag auf Abschiebeschutz.

 

13. Juli 2018: In den frühen Morgenstunden holt die NRW-Landespolizei Sami A. aus der Abschiebehaftanstalt in Büren ab und bringt ihn zum Flughafen Düsseldorf. Dort nehmen Bundespolizisten ihn um 5.05 Uhr in Empfang. Um 6.54 Uhr hebt die Chartermaschine mit Sami A. an Bord Richtung Tunesien ab.

 

Ohne Kenntnis der Abschiebung verschickt das Gericht zwischen 8.09 Uhr und 8.15 Uhr seinen Beschluss per Computerfax an die Beteiligten: an die Anwältin von Sami A., das Bamf, die Ausländerbehörde. Wenig später meldet die „Bild“-Zeitung, die immer wieder prominent über den Fall berichtet hatte: Sami A. ist auf dem Weg nach Tunesien.

 

Um 9.08 Uhr landet Sami A. auf dem Flugfeld von Enfidha, rund 100 Kilometer südlich von Tunis. Um 09:14 Uhr übergeben die Begleitkräfte der Bundespolizei den Mann an die tunesischen Behörden.

 

Das Gelsenkirchener Gericht versucht, die Abschiebung im letzten Moment abzubrechen: Eine Richterin weist um etwa 9.25 Uhr die Ausländerbehörde in Bochum darauf hin, „dass der Antragsteller - sollte er sich derzeit noch im Transitbereich des Zielflughafens befinden - zurückzufliegen sei“. Die Behörde erklärt laut Gericht, sie habe „keine Kenntnis von den Flugdaten“.

 

Um 9.36 Uhr verlässt das Flugzeug ohne Sami A. wieder den Flughafen Enfidha. Erst nach 10 Uhr erfährt die Bundespolizei nach eigenen Angaben aus Berichten von Onlinemedien, dass das Gericht die Abschiebung untersagt hat.

 

Am Nachmittag teilt das VG mit, dass die Abschiebung „grob rechtswidrig“ sei und „grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien“ verletze. Deshalb sei Sami A. „unverzüglich auf Kosten der Ausländerbehörde in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen“.

 

14. Juli 2018: Das NRW-Flüchtlingsministerium kündigt Beschwerde gegen den Rückholbeschluss an, diese soll zusammen mit der Ausländerbehörde der Stadt Bochum eingelegt werden. Die tunesische Justiz reklamiert derweil die Zuständigkeit für Sami A. „Dieser Fall betrifft die Justiz Tunesiens, das ein souveräner Staat ist“, betont der Sprecher der Anti-Terror-Staatsanwaltschaft, Sofiène Sliti.

 

16. Juli 2018: Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) verteidigt seine Landesregierung: „Wir als Politiker haben nach Recht und Gesetz zu entscheiden, das hat die Landesregierung gemacht.“ Der Bescheid des Gerichts sei zu spät eingegangen.

 

Die Bundesregierung weist jede Verantwortung in dem Fall zurück. Diese liege beim Land NRW. Seehofer habe auch nicht auf die Abschiebung gedrängt: "Es gab keinerlei Einflussnahmen auf irgendeinen Verfahrensschritt."

 

Das Innenministerium hält die Abschiebeanordnung für rechtmäßig, weil noch kein anderslautender Gerichtsbeschluss vorlag. Ministerium und Kanzleramt erklären auch: Wäre der Beschluss bekannt gewesen, hätte die Abschiebung nicht erfolgen dürfen.“ (57)

 

Und:

 

„Eigentlich hätte Sami A. aber offenbar gar nicht abgeschoben werden dürfen. Denn das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) am Freitagmorgen über ein Abschiebeverbot für A. informiert. Das Fax mit der Entscheidung vom Donnerstagabend sei um 8.27 Uhr an das Bamf geschickt worden, sagte ein Gerichtssprecher. Es kam damit eine Stunde und 27 Minuten zu spät an.“ (58)

 

Auch der Betroffene selbst äußerte sich, in dem er ausgerechnet der „Bild“-Zeitung ein Interview gab:

 

„Ich wurde entführt aus Deutschland. Um drei Uhr früh haben sie mich einfach mitgenommen. Ich habe der Polizei gesagt: Das geht so nicht, ein Gericht hat meine Abschiebung untersagt! Aber sie haben gesagt, dass das von ganz oben kommt und ich nichts dagegen tun könnte. Ich durfte nicht mal mehr meinen Anwalt sehen. Sie haben auch verhindert, dass ich meine Frau und Kinder kontaktieren kann. Dann wurde ich in ein Privatflugzeug gepackt und einfach weggeflogen. Ich hätte nie gedacht, dass das in einem Rechtsstaat wie Deutschland möglich ist. Schon davor haben sie mich nackt ausgezogen. Obwohl ich darauf hingewiesen habe, dass ich als Muslim nicht nackt vor ihnen stehen will.“ (59)

 

 

 

- Zwangsgeld oder kein Zwangsgeld, das ist hier die Frage

 

Am 13. Juli 2018 reichte die Rechtsanwältin Seda Basay-Yildiz beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einen Eilantrag ein, wonach Sami A. (umgehend) nach Deutschland zurückgeholt werden solle. (60) Noch am selben Tag stimmte die 8. Kammer des VG Gelsenkirchen dem Antrag zu (Aktenzeichen: 8 L 1315/18). In einer Pressemitteilung des Gerichts hieß es:

 

„Aus der wegen der fortbestehenden Abschiebungsverbote rechtswidrigen Abschiebung folge die Pflicht der Ausländerbehörde, den Antragsteller unverzüglich auf Kostender Ausländerbehörde in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen.“ (61)

 

Gegen diese Entscheidung wurde beim Oberverwaltungsgericht Münster durch das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW (MKFFI) und die Stadt Bochum Beschwerde eingelegt (Aktenzeichen: 17 B 1029/18). Nach den gesetzlichen Vorgaben in der Verwaltungsgerichtsordnung muss der Beschwerdeführer die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Das Oberverwaltungsgericht hat nur die dargelegten Gründe zu prüfen. Die gesetzlich bestimmte Monatsfrist für die Einreichung der Begründung durch die Stadt Bochum endete am 13. August 2018.

 

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ordnete am 24. Juli 2018 an, dass die Stadt Bochum Sami A. bis zum 31. Juli 2018 nach Deutschland zurückbringen müsse, andernfalls drohte das Gericht ein Zwangsgeld von 10.000 Euro an (Aktenzeichen: 8 L 1359/18). Das Gericht bemängelte, dass über das Auswärtige Amt zunächst nur Anfragen bezgl. der aktuellen Situation von Sami A. und seinen Aufenthaltsort an die tunesischen Behörden gerichtet wurden:

 

„Bei ihrer Entscheidung stellte die Kammer maßgeblich darauf ab, dass die Ausländerbehörde in den zurückliegenden 10 Tagen nach eigenen Angaben nichts Substantielles unternommen hat, um eine Rückführung des abgeschobenen Tunesiers in die Bundesrepublik Deutschland zu bewirken. Nach Angaben der Ausländerbehörde sollen bislang mit Hilfe des Auswärtigen Amtes lediglich Anfragen zum aktuellen Aufenthaltsort und zur aktuellen Situation des Antragstellers an die tunesischen Behörden gestellt worden sein. Diese Maßnahmen reichen nach Ansicht des Gerichts für die Förderung einer nach dem Beschluss vom 13. Juli 2018 unverzüglich durchzuführenden Rückholung des Antragstellers in das Bundesgebiet nicht aus. Da es bisher an tauglichen Schritten zur Rückholung des Antragstellers fehle, könne sich die Antragsgegnerin auch nicht auf eine tatsächliche Unmöglichkeit der Rückholung berufen.“ (62)

 

Gegen diesen richterlichen Entscheid legte die Stadt Bochum ebenfalls beim Oberverwaltungsgericht Münster Beschwerde ein. Kurz vor Ablauf der Frist wies das Oberverwaltungsgericht Münster am 31. Juli 2018 die Beschwerde der Stadt zurück (Aktenzeichen: 17 B 1094/18). In einer Pressemitteilung des Gerichts hieß es:

 

„Bislang habe die Stadt Bochum keinerlei Bemühungen entfaltet, der ihr auferlegten Rückholverpflichtung nachzukommen. Es könne nicht zugrunde gelegt werden, dass derartige Bemühungen von vornherein aussichtslos seien. Von tunesischer Seite aus sei eine Rücküberstellung des Sami A. als nicht grundsätzlich ausgeschlossen bezeichnet worden.“ (63)

 

Am 1. August 2018 forderte die Rechtsanwältin Seda Basay-Yildiz, die Stadt Bochum per Fax zur Zahlung des Zwangsgeldes an die Staatskasse auf. Am 2. August stellte die Stadt eine Anfrage an die Deutsche Botschaft in Tunis, ob Sami A. ohne Pass ausreisen könne.

 

Am 3. August 2018 stellte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen fest, dass die Stadt Bochum das Zwangsgeld zu entrichten habe. Die Stadt können sich „nicht auf eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Rückholung berufen“, behaupteten die Richter. In dem Beschluss wurde die erneute Verhängung eines weiteren Zwangsgeldes in gleicher Höhe angedroht (Aktenzeichen: 8 L 1412/18 und 8 M 80/18):

 

„In seinen heutigen Entscheidungen weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass sich die Stadt Bochum auch weiterhin, wie bereits in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2018 (17 B 1094/18; vorhergehend Beschluss der Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2018 [8 L 1359/18]) festgestellt worden sei, nicht auf eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Rückholung des tunesischen Staatsangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland berufen könne. Insbesondere fehle es auch weiterhin an hinreichenden Ermittlungen zur Bereitschaft Tunesiens, an der Rückführung mitzuwirken. Die nach Angaben der Stadt Bochum erstmals am vergangenen Mittwoch, den 1. August 2018, auf den Weg gebrachte diplomatische Anfrage an die tunesischen Behörden sei nach eigenem Vortrag bisher nur an die Deutsche Botschaft in Tunis weitergeleitet worden. Ob der tunesische Staatsangehörige Sami A. aus Tunesien ausreisen könne, ohne im Besitz eines Reisepasses zu sein, sei zur Zeit ebenfalls völlig offen. Ein Ausreiseverbot sei nicht verhängt worden. Dies ergebe sich einem Telefonat der Prozessbevollmächtigten des Tunesiers mit dem zuständigen Ermittlungsrichter in Tunesien.

 

Das Verwaltungsgericht gab ferner dem weiteren Antrag der Prozessbevollmächtigten des Tunesiers auf Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro statt.“ (64)

 

Gegen diesen Gerichtsbeschuss konnte die Stadt Bochum wiederum Beschwerde mit aufschiebender Wirkung einreichen. (65) Bis zum 13. August hatten die Anwälte des Ausländerbüros Bochum Zeit zu begründen, warum die Entscheidung des VG Gelsenkirchen, wonach die Stadt unverzüglich den Tunesier nach Deutschland zurückholen muss, revidiert werden müsse. Die Anwälte führten drei Gründe gegen eine Rückholverpflichtung an: die Abschiebung sei rechtmäßig gewesen, eine aktuelle Foltergefahr bestünde nicht und einer Rückholung stünden objektive Hinderungsgründe entgegen.

 

Außerdem wurde am 13. August 2018 bekannt, dass das Ausländerbüro Bochum über das Landeskriminalamt NRW in Düsseldorf beim BKA-ZI32 Zentrales Informationsmanagement und Fahndungen in Wiesbaden gegen Sami A. eine „Einreisesperre“ verhängt hatte, die im polizeilichen Datenverbund des „Schengener Informationssystem“ (SIS II) eingespeist wurde. Damit würde Sami A. bei der Einreise in den Schengen-Raum an dessen Grenzen abgewiesen. (66)

 

Am 15. August 2018 wies das Oberverwaltungsgericht Münster die Klage der Stadt Bochum zurück (Aktenzeichen: 17 B 1029/18):

 

„Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Stadt Bochum zu Recht verpflichtet, den vor ihr abgeschobenen tunesischen Staatsangehörigen Sami A. unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen. (…) Einer Rückholung des A. stünden dauerhafte Hinderungsgründe nicht entgegen. Ein an die evident rechtswidrige Abschiebung anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot könne ihm nicht entgegengehalten werden. Jedenfalls bestehe die Möglichkeit der Erteilung einer Betretenserlaubnis.“ (67)

 

Daraufhin beugte sich die Stadtverwaltung und kündigte an, sie werde eine entsprechende Betretenserlaubnis ausstellen.

 

Die Anwältin von Sami A. gab sich optimistisch, dass sie den terrorverdächtigen „Gefährder“ bald in der Bundesrepublik Deutschland zurückerwarten dürfe, sobald alle Dokumente vorlägen:

 

„Die deutschen Behörden sind jetzt gerade dabei, alles zu veranlassen, damit eine Betretenserlaubnis erteilt wird. Sie werden keine weiteren Rechtsmittel einlegen, sondern die Stadt Bochum hat ja schon gestern gesagt, dass sie ihren Verpflichtungen aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und des Oberverwaltungsgerichts Münster jetzt nachkommen werde.“ (68)

 

Seda Basay-Yildiz beantragte beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, dass die Stadt Bochum bis zum 28. August 2018 verpflichtet werde, Sami A. aus Tunesien zurückzuholen. Sollte diese Forderung nicht erfüllt werden, forderte sie erneut von der Stadt Bochum ein Zwangsgeld von 10.000 Euro – täglich. (69)

 

Demgegenüber entschied das Oberverwaltungsgericht Münster am 28. August 2018, dass die Stadt Bochum das ursprünglich auferlegte Zwangsgeld doch nicht zahlen müsse, da die Stadt inzwischen alles in ihrer Macht Stehende getan habe, um den Tunesier zurückzuholen (Aktenzeichen: 17 E 729/18). In einer Presseerklärung des Gerichts hieß es.

 

„Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes lägen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht (mehr) vor. Die Zwangsgeldfestsetzung sei - anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren ‑ nicht mehr geboten. Einer Beugung des Willens der Stadt Bochum be­dürfe es nicht mehr, weil sie nach Ergehen der erstinstanz­lichen Zwangsgeldfestsetzung alles derzeit in ihrer Macht Stehende unternommen habe, um die Rückholung von Sami A. zu bewirken. Sie habe konkret zugesichert, Sami A. unverzüglich eine aufenthaltsrechtliche Betretenserlaubnis zu erteilen und das Auswärtige Amt um die Ausstellung eines Einreisevisums zu ersuchen. Der Stadt Bochum könne nicht vorgehalten werden, sich um einen deutschen Reiseausweis nicht bemüht zu haben. Sami A. habe nicht glaubhaft gemacht, die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Erlangung eines gültigen tunesischen Reisepasses vollständig ausgeschöpft zu haben.“ (70)

 

 

 

Datum

Instanz

Zwangsgeld

Kein Zwangsgeld

Aktenzeichen

24.07.2018

8. Kammer
VG Gelsenkirchen

x

-

8 L 1359/18

31.07.2018

OVG Münster

x

-

17 B 1094/18

03.08.2018

VG Gelsenkirchen

x

-

8 L 1412/18 und
8 M 80/18

15.08.2018

OVG Münster

x

-

17 B 1029/18

28.08.2018

OVG Münster

-

x

17 E 729/18

 

 

 

Fünf Gerichte haben sich mit der Zwangsgeldforderung von 10.000 Euro beschäftigt, viermal wurde dem zugestimmt, das fünfte Gericht sagte dann „nein“ – innerhalb von fünf Wochen.

 

Was die Frage einer drohenden Folterung anbelangt, blieb das VG Gelsenkirchen bei seiner früheren Haltung: Anfang August 2018 beantragte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf), dass das gerichtliche Abschiebeverbot wegen der angeblichen Foltergefahr aufgehoben werde, die Entwicklung in den vorangegangenen drei Wochen hätte gezeigt, dass ihm in seinem Herkunftsland keine Folter drohe. (71)

 

Am 10. August 2018 entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, dass das seit Juni 2010 geltende Abschiebeverbot für Sami A. nicht aufgehoben wird und ein entsprechender Antrag des Bamf zurückgewiesen wird (Aktenzeichen: 7a L 1437/18A):

 

„Mit unanfechtbarem Beschluss hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen heute den Antrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), den im Eilverfahren über den Widerruf des für den Ausländer Sami A. geltenden Abschiebungsverbots ergangenen Beschluss vom 12. Juni 2018 abzuändern, abgelehnt. Damit bleibt das seit Juni 2010 bestehende Abschiebungsverbot weiterhin vorläufig wirksam.

 

Die Kammer konnte weiterhin nicht feststellen, dass sich die Verhältnisse in Tunesien so deutlich geändert hätten, dass für den Antragsteller dort keine beachtliche Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung mehr bestehe. Dabei hatte die Kammer zu beachten, dass die Menschenrechte, die auch das Verbot von Folter beinhalten, ausnahmslos für Jedermann gelten. Dass der Ausländer in Deutschland als „Gefährder“ eingestuft wird, durfte bei der Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten, bei der es allein auf die Verhältnisse in Tunesien ankommt, nach dem Gesetz nicht berücksichtigt werden.

 

Das BAMF hatte argumentiert, die Entwicklung seit der Abschiebung von Sami A. nach Tunesien zeige, dass diesem dort auch ohne eine individualbezogene diplomatische Zusicherung keine Folter drohe. So sei der Antragsteller offenbar nicht gefoltert worden. Dies korrespondiere mit Aussagen staatlicher tunesischer Funktionsträger, dass dort Rechtstaatlichkeit und Menschenrechte gewährleistet würden. Dem hat sich die Kammer nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage jedoch nicht angeschlossen. Da das Hauptsacheverfahren den Widerruf eines bestehenden Abschiebungsverbots betreffe, trage das BAMF die Beweislast für das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob der Antragsteller – was zwischen den Beteiligten streitig ist – in den vergangenen Wochen unmenschlich behandelt wurde. Auch wenn er nicht gefoltert worden sei, sei der Zeitraum von 4 Wochen zu kurz, um eine grundlegende Änderung der Umstände festzustellen. Nach den zur Verfügung stehenden Informationen dauerten die Ermittlungen gegen Sami A. an, so dass es jederzeit zu weiteren Verhören kommen könne.“ (72

 

 

 

- Politische Querelen um Abschiebung

 

Mit dem Fall Sami A. beschäftigten sich die Landespolitiker bereits 2012 ausführlicher. So erklärte der damalige Landesinnenminister Ralf Jäger (SPD) im Jahr 2012: „Wir haben eindeutige Hinweise, dass er mit seinem extremistischen Gedankengut versucht, junge Menschen zu radikalisieren.“ (73) Und der innenpolitische Sprecher der CDU-Fraktion, Peter Biesenbach, ergänzte am 6. September 2012 im Innenausschuss des Landtages: „Sami A. stellt eine terroristische Gefahr dar.“ Dafür sprächen nicht nur seine mutmaßlichen Kontakte zu den Attentätern des 11. September 2001. Überdies soll Sami A. nach Erkenntnissen der Bundesanwaltschaft auch zur Radikalisierung zweier Mitglieder der sogenannten „Düsseldorfer Zelle“ beigetragen haben, die wegen geplanter Bombenanschläge verurteilt wurden. Im Oktober 2012 stellte Biesenbach seinen Unmut darüber fest, dass Sami A. immer noch nicht abgeschoben wurde, sondern weiterhin staatliche Transferleistungen bezöge. (74)

 

Die aktuelle Abschiebung führte erneut zu politischen Auseinandersetzungen in Deutschland. Der politisch verantwortliche Landesminister, Dr. Joachim Stamp (FDP), gab sich möglichst liberal, demokratisch und staatstragend:

 

„Für mich ist klar und unumstößlich: Was unabhängige Gerichte entscheiden, muss für eine Behörde verbindlich gelten. Die Verwaltungsgerichte haben' in unserem Rechtsstaat die Aufgabe, den Staat und seine Behörden zu kontrollieren: Sie dürfen und sollen eingreifen, wenn das Handeln der Behörden mit geltendem Recht nicht vereinbar ist.

 

Und auch ein Gefährder kann für seinen Verbleib den Rechtsstaat in Anspruch nehmen, so bitter dies im Einzelfall sein kann, weil der von der Person ausgehenden Gefahr dann' mit hohem Aufwand durch die Sicherheitsbehörden begegnet werden muss. (…)

 

Als Liberaler sind für mich Freiheit und Rechtsstaatlichkeit besonders wichtige Rechtsgüter, für die ich mich aus Überzeugung einsetze. Hierzu gehört es auch, geltendes Recht durchzusetzen.

 

Was richtig ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Maßstab dafür sind die geltenden Gesetze und am Ende selbstverständlich die Entscheidungen' der unabhängigen Gerichte.

 

Nach diesen Grundsätzen ist auch im Fall von Sami A. gehandelt worden.“ (75)

 

Was „Recht und Gesetz“ in der Causa Sami A. war, wurde von den verschiedenen Parteivertretern verschieden interpretiert. Stamp erhielt Rückendeckung von seinem farblosen Ministerpräsidenten Armin Laschet (CDU): „Wir als Politiker haben nach Recht und Gesetz zu entscheiden, das hat die Landesregierung gemacht." (76) Demgegenüber erklärte die Landesvorsitzende der Grünen, Monika Düker: „Auch im Umgang mit Gefährdern gelten Recht und Gesetz.“ (77) Daher warf sie der Landesregierung ein „gestörtes Verhältnis zu unserem Rechtsstaat“ vor: (78) Und der SPD-Fraktionschef im Landtag Düsseldorf, Thomas Kutschaty, meinte: „Jetzt rächt sich, dass die Landesregierung das Gericht belogen hat. Eine Regierung, die sich nicht an Recht und Gesetz hält, hat mehr als ihre moralische Autorität verloren. Minister Stamp hat erklärt, dass er in diesem Fall die „volle politische Verantwortung“ trage. Jetzt erwarte ich, dass er dieser Erklärung die notwendigen Taten folgen lässt.“ (79)

 

Nachdem bekannt geworden war, dass eine Mitarbeiterin des Landesministeriums für Flüchtlinge die Ausländerbehörde Bochum davor gewarnt hatte, das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen über den Termin für eine Abschiebung zu informieren, schien die Kritik der Juristen allzu berechtigt und es hagelte Kritik. Durch das Vorpreschen der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen bzw. der Bundespolizei sahen Kritiker den Rechtsstaat gefährdet:

 

Die Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) befand am 15. Juli 2018: „Wenn Behörden sich aussuchen, welchen Richterspruch sei befolgen und welchen nicht, ist das das Ende des Rechtsstaates. (…) Wer Rechtsmittel gegen staatliche Entscheidungen ablehnt, legt damit die Axt an die Wurzel unseres Rechtsstaates. (…) Es gehört zum Fundament unseres Rechtsstaates, sich gegen staatliche Entscheidungen zur Wehr setzen zu können.“ (80) In ähnlicher Weise bemängelte der frühere Verwaltungsrichter Peter Vonnahme, „das trickreiche und rechtswidrige Verhalten der Abschiebungsbehörden und die augenzwinkernde Billigung durch maßgebliche Politiker. Solche Verhaltensweisen lassen den Respekt vor der dritten Staatsgewalt vermissen. Sie legen die Axt an eine Grundsäule des Rechtsstaats.“ (81)

 

Jedenfalls fühlten sich die Verwaltungsrichter – zu Recht - ausgetrickst und vermuteten dahinter eine Absicht. Dass die größte Gefahr für den Rechtsstaat von Richtern ausgehen könnte, kam den Richtern nicht in den Sinn.

 

Stattdessen erklärte Dr. Ricarda Brandts, seit dem 27. Februar 2013 Präsidentin Verfassungsgerichtshofes NRW (VerfGH) und in Personalunion Präsidentin des Obeverwaltungsgerichts Münster (OVG NRW) in einem „dpa“-Interview am 16. August 2018:

 

„Der Fall des Sami A. wirft Fragen zu Demokratie und Rechtsstaat - insbesondere zu Gewaltenteilung und effektivem Rechtsschutz - auf. Hier wurden offensichtlich die Grenzen des Rechtsstaates ausgetestet. In der Politik, im Landtag und in der Landesregierung sollten die Verantwortlichen sehr genau analysieren, wie die Ausländerbehörde und möglicherweise das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, kurz BAMF, mit dem Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen umgegangen sind. Ich möchte mahnen, dass ein solcher Umgang nicht zum Standard wird. (…)

 

Dem VG Gelsenkirchen wurden Informationen bewusst vorenthalten, um eine die Abschiebung des Sami A. möglicherweise störende rechtzeitige Entscheidung des Gerichts über ein Abschiebungsverbot zu verhindern. (…)

 

Eine weitere gravierende Folge ist die Störung des Vertrauensverhältnisses im Umgang mit den handelnden Behörden. In der Praxis gehen Gerichte und Behörden grundsätzlich mit Respekt vor der Gewaltenteilung vertrauensvoll miteinander um. Dazu gehört, dass die Behörden auf die Fragen der Gerichte die notwendigen Antworten geben.

 

Regelmäßig sagen sie dabei auch zu, vor einer Entscheidung des Gerichts keine Vollzugsmaßnahmen zu ergreifen. Sie geben eine so genannte Stillhaltezusage ab. Nach der Erfahrung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen würde ich den Kollegen nun raten, sich auf diese Praxis vorerst nicht mehr in jedem Fall zu verlassen. (…)

 

Da wurde eine kurze Zeitlücke genutzt, um abschieben zu können. (…)

 

Die Gerichte müssen unabhängig von der Mehrheitsmeinung urteilen. Und jeder sollte sich bewusst machen, dass ein Rechtsstaat sich gerade dadurch bewährt, dass er auch die Rechte von Minderheiten schützt, sogar die Rechte derjenigen, die den Rechtsstaat selbst nicht achten.

 

Im Fall von Sami A. geht es um ein sensibles Feld bei der Abgrenzung der Sicherheit der Bevölkerung und der Rechte derer, die die Sicherheit gefährden oder gar verletzen. Der Rechtsstaat muss sich insoweit durchsetzen, dass auch Gefährder, Straftäter und Terroristen einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und auf Achtung ihrer Menschenwürde haben.“ (82)

 

Andere machten den Bundesinnenminister für die (il-)legale Abschiebung verantwortlich. So erstattete der rechtspolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, Sven Wolf, am 13. Juli 2016 bei der Staatsanwaltschaft Berlin Strafanzeige gegen Horst Seehofer, dieser habe durch Missachtung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen das Recht gebeugt: „Der Innenminister ist dafür da, um Recht und Ordnung zu wahren – und nicht, um Recht zu brechen.“ Der Vorsitzende von Bündnis 90/Die Grünen, Robert Habeck, kritisierte die Abschiebung: „Entweder handelt es sich um absolut peinliches Chaos oder es stinkt zum Himmel, weil die Innenbehörden ein Exempel statuieren wollten.“ (83)

 

Angesichts des bürokratischen Behördenversagens forderten mehrere Politiker, dass in Zukunft der Bund zentral für die Abschiebungen von „Gefährdern“ verantwortlich sein solle. So erklärte Armin Schuster (CDU): „Die Gefährder-Abschiebung sollte Bundesangelegenheit werden.“ Der Innenpolitiker Burkhard Lischka (SPD) pflichtete ihm bei: „Herr Seehofer sollt die Zuständigkeit für die etwa 100 ausreisepflichtigen Gefährder nach Rücksprache mit den Bundesländern an sich ziehen, dann hätte wir klare Verhältnisse und Verantwortlichkeiten.“ (84)

 

Nachdem die Bundeskanzlerin mit ihrer Regierungserklärung die Abschiebung von Sami A. erst angeschoben hatte, ruderte sie nach all den juristischen und politischen Querelen zurück, als ob sie mit der ganzen Affäre überhaupt nichts zu tun hätte. Im „Bericht aus Berlin - Sommerinterview“ des staatlichen Fernsehsenders „ARD“ stammelte sie am 26. August 2018:

 

„Also aus meiner Sicht darf nichts ins Rutschen kommen und ich habe zu jedem der einzelnen Teile Stellung genommmen. Wir haben Gerichtsentscheidungen zu respektieren. Und da wo Fehler gemacht wurden und Dinge nicht eingehalten wurden, die Gerichte haben sich ja auch stark artikuliert, da müssen wir gucken, dass wir das, was die Gerichte verlangen, umsetzen. Wir müssen uns in unserer Sprache sehr daran halten, dass wir die Institutionen, auch jede in ihrer Unabhängigkeit, achten, denn Demokratie ist mehr, als dass nur irgendwie jemand eine Mehrheit bekommt, sondern Demokratie ist Minderheitenschutz, Demokratie ist Pressefreiheit, Demokratie ist Demonstrationsmöglichkeiten, Demokratie sind unabhängige Gerichte. Und, ehrlich gesagt, wenn Sie mich nach meiner persönlichen Meinung fragen, da bin ich auch nicht mit jedem Gerichtsentscheid so, dass ich sagen würden, den hätte ich mir nun unbedingt gewünscht. Aber wenn diese Unabhängigkeit der Institutionen im Lande nicht mehr gewahrt wird, dann wäre die Demokratie nicht mehr vollständig, und deshalb muss da aufgepasst werden und sehr sorgsam sein, aber ich finde, dass die öffentliche Diskussion, die dann bei bestimmten Fällen auch stattfindet, doch die Dinge dann immer wieder geraderückt.“ (85)

 

Der stellvertretende Vorsitzende der SPD-Landtagsfraktion in Düsseldorf, Sven Wolf, gab sich optimistisch: „Ich glaube, dass der Rechtsstaat, die Rechtsstaatsprinzipien und die Grundprinzipien unserer Verfassung kein totes Pferd sind.“ (86)

 

 

 

- Im Namen des Volkes?

 

Dagegen gab es in der Öffentlichkeit wenig Verständnis für die Forderung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, den Terrorverdächtigen zurück nach Deutschland zu holen. So berichtete Dr. Ricarda Brandts:

 

„Nach der Entscheidung ist in den sozialen Medien und auch per Briefpost ein „Shitstorm“ über das Verwaltungsgericht hereingebrochen. Es gab Beleidigungen und Bedrohungen in einem für das Gericht bislang beispiellosen Ausmaß. Das steht einem Rechtsstaat nicht gut zu Gesicht.“ (87)

 

Unter Hinweis auf die öffentliche Meinung kritisierte der Landesinnenminister von NRW, Herbert Reul (CDU) Mitte August 2018:

 

„Die Unabhängigkeit von Gerichten ist ein hohes Gut. Aber Richter sollten immer auch im Blick haben, dass ihre Entscheidungen dem Rechtsempfinden der Bevölkerung entsprechen. Ich zweifle, ob das bei diesem Beschluss der Fall ist. Wenn die Bürgerinnen und Bürger Gerichtsentscheidungen nicht mehr verstehen, ist das Wasser auf die Mühlen der Extremen."

 

Daraufhin kritisierte Jens Gnisa, Vorsitzender des Deutschen Richterbundes, den NRW-Landesinnenminister:

 

„Aus guten Gründen haben wir in der Bundesrepublik die Gewaltenteilung. Zu einer funktionierenden Demokratie gehört eine unabhängige Justiz. Es ist nicht zuträglich, wenn diese durch Aussagen eines Innenministers angegriffen wird. (…)

 

Alle Beteiligten der Diskussion sollten jetzt konfliktauflösend wirken. Die breite Empörung und das Erstaunen über die Entwicklung im Fall Sami A. bei den Bürgern kann ich persönlich nachvollziehen.“ (88)

 

Auch die Justiz-Juniorprofessorin Dr. Elisa Marie Hoven von der Uni Köln übte wage Kritik: „Gerichte sind an Gesetze gebunden. In einer parlamentarischen Demokratie sollten die Gesetze ja Ausdruck dessen sein, was das Volk und seine Repräsentanten für richtig halten. (…) Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, sich zu überlegen, wie das Volk wohl urteilen würde.“ Wenn bei der Politik der Eindruck entstehe, dass die Mehrheit der Bevölkerung mit diesem Urteil nicht einverstanden ist, dann müsse der Gesetzgeber reagieren. (89) Deutlicher wurde der Bundestagsvizepräsident und Rechtsanwalt Wolfgang Kubicki (FDP): „Ich habe gedacht, der hat nicht mehr alle Latten am Zaun. Unsere Gerichte sind an die Verfassung gebunden und nicht ans Volksempfinden."

 

Angesichts der massiven Kritik an seiner Äußerung, ruderte Landesinnenminister Reus zwei Tage später zurück: „Mir ist inzwischen klar geworden, dass meine Erklärung in dieser Hinsicht missverstanden werden konnte. (…) Das bedaure ich. (…) Ich habe die große Sorge, dass die Bürgerinnen und Bürger die Entscheidungen staatlicher Institutionen immer weniger verstehen. Alle staatlichen Gewalten sollten daher mehr Aufmerksamkeit darauf verwenden, ihr Handeln zu erklären“ erklärte der Missverstandene, um sich zu erklären. (90)

 

Der Landesjustizminister Peter Biesenbach (CDU) äußerte sich zu den Äußerungen seines Kabinettskollegen in einer Sondersitzung des Rechtsausschusses des Landtages NRW am 27. August 2018 in folgender Weise:

 

„Es geht nicht an, dass ich das Verhalten von Kollegen beurteile. (…) Wenn sie mir einen Knochen hinhalten und ich würde Ihnen sagen, was ich von denen denke, dann sehen Sie Ihre Hoffnungen getäuscht. (…) Ich kläre das mit ihm selber.“ (91)

 

Die Urteile der Verwaltungsgerichte (im Fall Sami A.) beurteilte der Justizminister eher zwiespältig:

 

„Zur Unabhängigkeit der Justiz gehört, dass der Minister Gerichtsverfahren nicht zu kritisieren oder kommentieren hat. (…) Tadel oder Lob sind unangebracht. Der Minister leitet die Justizverwaltung, er ist nicht oberster Richter. (…)

 

Wir haben eine gute, unabhängige Gerichtsbarkeit. Wir haben starke, unabhängige Richterpersönlichkeiten mit Rückgrat, die nach Recht und Gesetz entscheiden. (…)

 

Asylrecht hat in Deutschland oft etwas mit Glück zu tun. (…) Verwaltungsrichter müssen über Fragen entscheiden, für die manchmal der Sachverstand fehlt.“ (92)

 

Für sein wochenlanges Schweigen geriet auch der Justizminister seinerseits in die Kritik. Die Neue Richtervereinigung e. V. (NRV) befand:

 

„Als obersten Dienstherrn der nordrhein-westfälischen Justiz fordertdie Neue Richtervereinigung Herrn Biesenbach auf, sich vor die Gelsenkirchener Verwaltungsrichter*innen zu stellen. Statt abzutauchen, sollte er es als seine Aufgabe ansehen, die umstrittenen Entscheidungen zu vermitteln.

 

(…) Es geht nicht an, dass unabhängige Gerichte von einem Justizminister vertreten werden, der nicht den Mumm hat, ihre Unabhängigkeit zu verteidigen – sei es in der Öffentlichkeit, sei es am Kabinettstisch.“ (93)

 

Der Landtag NRW befasste sich in einer gemeinsamen Sondersitzung des Rechts- und des Integrationsausschusses am 20. Juli 2018 mit dem Fall. Zwar hat das Ausschussprotokoll „Apr 17/345“ einen Umfang von sechzig Seiten, allerdings brachten die parteipolitischen Bekenntnisse und Auseinandersetzungen keinerlei neue Erkenntnisse. (94)

 

 

 

- Aufenthalt in Tunesien

 

Bei seiner Einreise in Tunesien am 13. Juli 2018 wurde Sami A. vorübergehend festgenommen und in das Gurjani-Gefängnis verbracht. Dazu erklärten die tunesischen Behörden, dass sie sich sehr für den mutmaßlichen Dschihadisten interessieren würden. Der Sprecher der Anti-Terror-Staatsanwaltschaft, Sofiène Sliti, bestand darauf: „Dieser Fall betrifft die Justiz Tunesiens.“ Den tunesischen Behörden liegen seit Januar 2018 Erkenntnisse vor, wonach A. möglicherweise an „terroristischen Aktivitäten“ in Afghanistan und Deutschland beteiligt gewesen sein soll. (95) Tage später erklärte ein Sprecher des tunesischen Justizministeriums: „Zur Zeit spricht mehr für seine Unschuld als für eine Verwicklung in terroristische Netzwerke.“ (96) Die tunesischen Behörden teilten darüber hinaus mündlich mit, Sami A. ginge es „den Umständen entsprechend gut“.

 

Der tunesische Anwalt von Sami A. ist Seif Eddine Makhlouf (Tunis-Manar), der spätestens seit Mai 2011 über Kontakte zu den bewaffneten Milizen in Libyen verfügt. Offensichtlich um mehr Druck auf die deutschen Behörden auszuüben, phaselte er, dass Sami A. im Knast gefoltert worden sein soll, konnte dafür aber keine Beweise beibringen: „Mein Mandant musste 48 Stunden durchgehend auf einem Stuhl sitzen. Er bekam keine Nahrung und kein Wasser. Auch auf die Toilette durfte er nicht. Das ist eine Art von Folter. (…) Sami braucht jetzt seine Ruhe. Er ist durch die Haft schwer verstört.“ (97) Andererseits verkündete er, dass er damit rechne, dass die tunesischen Behörden schon bald die Ermittlungen gegen Sami A. einstellen werden. (98)

 

Am 27. Juli 2018 wurde Sami A. aus der Untersuchungshaft entlassen und wohnte vorübergehend in einem Hotel in Tunis, nahm dann Kontakt zu seinen tunesischen Verwandten auf. Er wollte angeblich schnell zu seiner Familie nach Deutschland zurückkehren, weil er seine Frau und seine Kinder so sehr vermisse. Hingegen ist fraglich, ob die Ehefrau ihren nichtsnutzigen Gotteskrieger überhaupt als Göttergatten zurückhaben will. (99) Aber er konnte das Land aber nicht verlassen, da er keine gültigen Reisepapiere besaß. Außerdem wurde seine Akte mit einem „S 17“-Vermerk gestempelt, demnach kann er in Tunesien weder eine Wohnung beziehen noch einen Job ausüben. Sein Anwalt Makhlouf erklärte, er wolle für seinen Mandanten neue Reisepapiere und ein Visum für Deutschland beantragen. Man werde von den „verantwortlichen deutschen Behörden eine moralische Wiedergutmachung und Einreiseerlaubnis nach Deutschland“ fordern. (100) Zur Frage einer möglichen, zwangsweisen Auslieferung an Deutschland erklärte der tunesische Staatsanwalt Sofiane Sliti am 15. August 2018: „Prinzipiell liefert unser Land seine Bürger nicht aus, weil das gegen die Souveränität des Staates geht.“ (101)

 

Während seiner Haftzeit in Tunesien gab Sami A. ausgerechnet der „Bild“-Zeitung eine Art Interview, das am 17. Juli 2018 veröffentlicht wurde:

 

„Ich wurde entführt aus Deutschland. Um drei Uhr früh haben sie mich einfach mitgenommen. Ich habe der Polizei gesagt: Das geht so nicht, ein Gericht hat meine Abschiebung untersagt! Aber sie haben gesagt, dass das von ganz oben kommt und ich nichts dagegen tun könne. Ich durfte nicht mal mehr meinen Anwalt sehen. Und sie haben auch verhindert, dass ich meine Frau und Kinder kontaktieren kann. (…)

 

Dann wurde ich in ein Privatflugzeug gepackt und einfach weggeflogen. Ich hätte nie gedacht, dass das in einem Rechtsstaat wie Deutschland möglich ist. Schon davor haben sie mich nackt ausgezogen. Obwohl ich darauf hingewiesen habe, dass ich als Muslim nicht nackt vor ihnen stehen will. (…)

 

Ich war nie Leibwächter von Osama bin Laden, das ist völlig frei erfunden. Ich war in Saudi-Arabien, Pakistan und Iran in meinem Leben, aber nie in Afghanistan. Auch hier in Tunesien wissen alle, dass diese Vorwürfe einfach nicht stimmen.

 

Es ist purer Rassismus, dass ich aus Deutschland abgeschoben wurde. Weil der Innenminister mich nicht mehr länger im Land haben wollte. Dann wird einfach behauptet, dass jemand Extremist sei. (…)

 

Ich werde seit meiner Ankunft in Tunis verhört, bislang konnte mich nur meine Schwester besuchen und jetzt mein Anwalt. Bislang wurde ich nicht gefoltert, aber ich habe Angst davor, dass ich noch gefoltert werde. Die tunesischen Behörden befragen mich immer weiter, wollen mich auch die nächsten Tage nicht gehen lassen. Ich gehe davon aus, dass ich mindestens 15 Tage lang hier bleiben muss. (…)

 

Das Schlimmste ist, dass ich getrennt bin von meinen vier Kindern, ich will doch nur zusammen mit meiner Familie in Deutschland leben. Ich habe 11 Jahre lang in Deutschland verbracht, die Behörden haben mich zuletzt täglich kontrolliert. Es gibt nichts, was man mir vorwerfen kann. Ich verstehe nicht, wie ein Land wie Deutschland so gegen mich vorgehen kann. Ich werde für mein Recht kämpfen und nach meiner Freilassung in Tunesien dafür sorgen, dass ich zurück zu meiner Familie nach Deutschland kann.“ (102)

 

Nach dem Entscheid des Oberverwaltungsgerichts Münster muss Sami A. nun zurückgeholt werden. Dazu müssen die tunesischen Behörden ihm einen international gültigen Reisepass oder entsprechende Passersatzpapiere (PEP) ausstellen. Um dies zu erreichen telefonierte Bundesinnenminister Seehofer am 30. August 2018 mit seinem tunesischen Amtskollegen Hichem Fourati. Noch ist nicht klar, wann Sami A. mit einer herkömmlichen Passagierlinienmaschine nach Deutschland zurückgeflogen wird, und was seine zukünftigen Nachbarn in Bochum dazu sagen werden. Sollte Sami A. nach Deutschland zurückkehren, müssten wieder Gerichte darüber entscheiden, ob und wann er – mit richterlichem Wohlwollen - abgeschoben werden kann. Bis dahin müsste er von der Polizei umfassend überwacht werden, da er nun mal – nach Angaben des GdP-Vizevorsitzenden Arnold Plickert – ein „relevanter, also aktionsfähiger Gefährder“ sei. (103)

 

Für die Zeit nach der (geplanten) Rückkehr von Sami A. kündigte dessen Anwältin Seda Basay-Yildiz strafrechtliche Konsequenzen gegen die deutschen Behörden an: „Wir werden uns dann zu den Haftbedingungen, möglichen Klagen und zu strafrechtlichen Konsequenzen nach der rechtswidrigen Abschiebung äußern.“ (104)

 

Für den Fall seiner Abschiebung hatte Ben Mohamed A. im Mai 2018 gedroht: „Deutschland wird Blut weinen.“ So sei der Anschlag auf den Weihnachtsmarkt auf dem Berliner Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016 „eine verdiente Strafe“ dafür, dass ihm Deutschland das Leben schwer mache, bekannte er gegenüber einer Zeugin. (105)

 

Der Vorsitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Sebastian Fiedler, zeigte sich alarmiert und forderte eine dauerhafte Überwachung.

 

„Wir gehen davon aus, dass derzeit von Sami A. eine erhebliche Gefahr ausgeht. (…) Wir sind nun insbesondere auf eine gute Kooperation der deutschen Nachrichtendienste mit den tunesischen Sicherheitsbehörden angewiesen, um engmaschig Informationen über ihn zu erhalten. (…) Schlimmer könnte der deutsche Rechtsstaat kaum vorgeführt werden.“ (106)

 

Der Landtagsabgeordnete Ibrahim Yetim (SPD) äußerte in der Sondersitzung der Landtagsausschüsse am 20. Juli 2018 seinen Unmut über die Folgen der forcierte aber illegalen Abschiebung:

 

„Im Moment ist die Situation doch so, dass sich alle Gefährder, alle Islamisten, die wir loswerden wollen, schlapplachen. Da wird jemand abgeschoben, und kurz darauf sagt das Verwaltungsgericht, der muss wieder zurückgeholt werden. Die machen sich lustig über uns. Die sagen sich: In NRW ist das alles möglich.

 

Das ist eine Gefahr, die wir nicht mal so eben wegwischen dürfen, sondern das ist etwas, was mich sehr besorgt, weil ich will, dass Gefährder nicht bei uns bleiben.“ (107)

 

 

 

- Rechtsstaat oder Staatsversagen?

 

Der so genannte „Rechtsstaat“ gründet sich nicht auf Gerechtigkeit, sondern auf Beliebigkeit, also Willkür. Letztendlich reduziert sich der „Rechtsstaat“ auf den einzelnen, konkreten Richter, der in seinem muffigen Talar vorne sitzt, und ist von dessen Arbeitsüberlastung und Tagesform abhängig. Der eine Richter entscheidet so, die nächste Kammer anders. Auf dem Weg durch die Instanzen können sich die Urteile mehrere Male um 180 Grad drehen. Oft klafft zwischen Urteil und mündlicher Urteilsbegründung eine allzu große Lücke. Diese Rechtsdreher und Rechtsverdreher genießen schließlich das „Richterprivileg“, sie sind sachlich und persönlich unabhängig und unterliegen nicht den Forderungen des Beamtengesetzes. Ihre Entscheidungsfindung unterliegt nur ihrem Gewissen und entspringt nicht unbedingt aus intellektuellem Wissen. Hier sollte der Gesetzgeber „nachsteuern“.

 

Dass ein Gericht sich so oder so entscheidet, ist nicht das Problem, dies ist im „Rechtsstaat“ (fast immer) durch eine höhere Instanz korrigierbar. Es ist aber sehr wohl ein Problem, wenn einzelne Delinquenten sich die justiziale Behördenleiter rauf und runter klagen, bloß um Zeit zu gewinnen, ohne das es je zu einer endgültigen Entscheidung kommt: Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof, Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht, Bundesverfassungsgericht, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte. Da werden Justizverfahren zu einem selbstreferentiellen Turnier für neurotische Richter.

 

So wird gegen bzw. mit Sami A. seit mittlerweile über 12 Jahren prozessiert und bisher kann die Justiz nur ein Zwischenergebnis vorweisen. Dabei ist Sami A. kein Einzelfall, es hat sich unter den islamistischen Scharia-Anhängern in Deutschland längst rumgesprochen, dass der „Rechtsstaat“ verarscht werden will. Ein weiterer bekannter Fall betrifft Osama Saddiq Ali Ajub in Minden. Bei dem dauerte der Asyl-Justiztourismus mindestens fünfzehn Jahre – von 1996 bis 2011.

 

Auch in Strafverfahren sieht es eher mau aus. Seit dem 25. September 1998, als im bayerischen Grüneck Mamduh Mahmud Salim festgenommen und somit deutlich wurde, dass der moderne Dschihadismus Deutschland erreicht hat, verurteilten deutsche Strafgerichte erst sechs Dschihadisten zu lebenslangen Freiheitsstrafen: Youssef Mohamad al-Hajdib, Ahmad Alhaw, Marco René Gäbel, Ahmed Mani Hamud, Talib Said O. und Arid Uka. Demgegenüber kamen viele Angeklagte mit ausgesprochen milden Strafen davon, zumal die Ermittlungsbehörden mit Arbeit überlastet sind und nicht mehr alle Straftaten rechtzeitig aufklären können, wie z. B. im Fall Harry Sarfo:

 

Am 5. Juli 2016 verurteilte ihn das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg – nach nur vier Verhandlungstagen - zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Aktenzeichen: 3 St 2/16), weil er in einem IS-Lager in At-Thawra (Syrien) 2015 eine Schusswaffenausbildung durchlaufen hatte und an einer Hinrichtung als Beobachter teilgenommen hatte. Erst nach Prozessende kam heraus, dass er darüber hinaus an sechs Morden beteiligt war.

 

Mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 lehnte das Hanseatische Oberlandesgericht eine Prozesseröffnung ab, da dies – nach dem Urteil vom 5. Juli 2016 desselben Gerichts – einer „Doppelbestrafung“ gleichkäme. In einer Pressemitteilung des Gerichts hieß es:

 

„Die neue Anklage des Generalbundesanwalts stützt sich auf nachträglich veröffentlichtes Videomaterial, welches den wirklichen Umfang der Mitwirkung des Angeschuldigten an dieser Hinrichtung im Sinne der Anklage zeigen soll. Danach soll der Angeschuldigte als Teil des sechsköpfigen Exekutionskommandos bei der Bewachung der sechs hinzurichtenden Gefangenen geholfen und einzelne Gefangene festgehalten und zum Hinrichtungsplatz geführt haben. Weiterhin soll er seine Mittäter, darunter die Schützen, durch lautes Rufen angefeuert haben. Der Generalbundesanwalt hält den Angeschuldigten insofern des mittäterschaftlich begangenen Mordes, der Tötung von nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Personen im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 129b StGB für schuldig.

 

Die nunmehr angeklagten Handlungen des Angeschuldigten, die seine Mittäterschaft bei der Hinrichtung begründen sollen, waren im Jahr 2016 zwar nicht unmittelbar Gegenstand der Anklage, wohl aber der Lebenssachverhalt, in den sie untrennbar eingebettet waren: Schon damals war Gegenstand der Anklage, dass der Angeschuldigte die zur Hinrichtung bestimmten Personen in Kenntnis des ihnen bevorstehenden Schicksals zusammen mit anderen IS-Mitgliedern zum Marktplatz in Palmyra begleitet hatte und während der Hinrichtung als IS-Mitglied mit einer Pistole bewaffnet – und damit keineswegs zufällig oder gar als Unbeteiligter – zugegen war; dieses Geschehen sollte – auch nach der damaligen Anklage – gefilmt und in einem Propagandavideo verwendet werden, wobei sich weitere Filmaufnahmen zu demselben Zweck im Laufe des Tages anschlossen. Dem entsprachen auch die im Urteil vom 5. Juli 2016 getroffenen tatsächlichen Feststellungen.

 

Der abgeurteilte Sachverhalt umfasst damit bereits die Rolle des Angeschuldigten bei der Hinrichtung im April 2015, die entsprechend dem damaligen Strafverfolgungswillen des Generalbundesanwalts im ersten Prozess auch als mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung des Angeschuldigten gewertet worden ist. Das nachträglich bekannt gewordene Videomaterial lässt diese Rolle des Angeschuldigten zwar in einem anderen Licht erscheinen als nach dem damaligen Ermittlungsstand angenommen, diese neuen Erkenntnisse betreffen dennoch ein- und dasselbe Geschehen verstanden als einheitlicher Lebensvorgang wie die frühere Anklage, mag dieses Geschehen auch aus heutiger Sicht rechtlich anders zu bewerten sein. In Bezug auf denselben, bereits abgeurteilten Lebensvorgang, zu dessen Aufklärung nachträglich neue Beweismittel auftauchen, ist die Strafklage verbraucht und ein erneutes Verfahren ist unzulässig. Das Risiko der unvollständigen Sachaufklärung trägt in einer solchen Situation der Staat. Dieses Doppelbestrafungsverbot kennt nach Art. 103 Abs. 3 GG keine Ausnahmen und lässt sich aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit nicht einmal korrigieren, wenn wie hier dem Verurteilten im Nachhinein ein Tötungsdelikt und damit eine weitaus schwerer wiegende Straftat vorzuwerfen ist.“ (108)

 

Im März 2018 bestätigte der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Entscheidung die Entscheidung des Hamburger Oberlandesgerichtes, eine Beschwerde der Bundesanwaltschaft werden „als unbegründet verworfen“. (109)

 

Hier stellt sich die Frage, ob das Personal der Justiz mit seinen Urteilen nicht dem „Rechtsstaat“ dienen, sondern vielmehr fragwürdige politische Ziele verfolgen, die eben diesen „Rechtsstaat“ gefährden. Sicher ist so mancher „failed state“ daran gescheitert, dass es an der Wahrung der Menschenrechte mangelte, aber so manch andere Regime brach zusammen, weil die Justiz ihre Systemfunktionen nicht mehr wahrnehmen konnte oder wollte. Wenn der „Rechtsstaat“ nicht mehr funktioniert oder von den Delinquenten und ihren (korrupten) Anwälten ausgehebelt und vorgeführt wird, hat der Staat dann nicht ein Recht auf Staatsnotwehr?

 

Natürlich haben ausländische Terrorverdächtige in der BRD das Recht, vor Folter in ihren Herkunftsländern geschützt zu werden. Aber gilt dies auch für eine eingebildete oder nur vorgeschobene Foltergefahr? Sind der Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Würde der deutschen Staatsbürger vor Terror und Bedrohung durch Dschihadisten oder aggressive Jugendliche mit Migrationshintergrund, die durch die lasche Justiz erst zu Intensivtätern heranwachsen, für den „Rechtsstaat“ weniger schützenswerte Güter?

 

In den letzten Wochen wollte der amtierende Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) durchsetzen, dass Geflüchtete, deren Asylantrag in Deutschland nach geltendem abgelehnt worden und gegen die ein Einreiseverbot verhängt worden war, tatsächlich nicht mehr einreisen dürfen. Damit wollte Seehofer als Bundesminister nur die aktuelle Rechtslage durchsetzen, damit sich so ein Fall wie Sayed A. Meawad von der Al-Qaida nicht wiederholen: Dieser reiste 1995 zum ersten Mal in die BRD ein, nachdem sein Asylantrag abgelehnt worden war, ging er nach England. Nachdem er dort wegen Terrorverdachts vorübergehend festgenommen worden war, kehrte er im Jahr 1998 in die Bundesrepublik zurück. Diesmal hatte ein zweiter Asylantrag Erfolg. Allerdings wurde Meawad am 23. April 2002 auch von der deutschen Polizei wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorübergehend festgenommen. Nach seiner Freilassung kehrte der Ägypter in sein Heimatland zurück, kam aber – trotz Einreisesperre bis 2022 - Anfang November 2017 zum dritten Mal in die Bundesrepublik Deutschland zurück und wohnt seitdem in Rees (NRW). Nun muss sich der „Rechtsstaat“ erneut mit der Frage seines Aufenthaltstatus auseinandersetzen. (110) Der Seehofer hingegen wurde von der deutschen Journaille wochenlang als „Idiot“, „Rassist“ und „Terrorist“ beschimpft, der nur die Große Koalition sabotieren wolle. (111)

 

Aber die Probleme liegen nicht nur bei der Justiz, der Justizpolitik oder der Rechtslage: Die deutsche Polizei wurde durch Innenpolitiker ausgehungert und durch Rechtspolitiker in ihren Eingriffsrechten beschnitten und durch Außen- und Europapolitiker mit der Flüchtlingsproblematik überfrachtet. Nach den Jahren, in denen die „schwarze Null“ das Primat der Politik bestimmte, wird es nun Jahre dauern, um den angerichteten Schaden mühsam zu korrigieren. Angesichts der explodierenden Zahl der Islamisten, der Dschihadisten und insbesondere der „Gefährder“ haben die Sicherheitsbehörden längst die „Kontrolle“ verloren. Das „Gewaltmonopol des Staates“ taugt nur noch als Thema für Seminararbeiten, aber nicht mehr für die Straßen dieser Republik. Man denke nur an das „Behördenversagen“ im Fall Jaber Albakr (Chemnitz) oder an das „Behördenversagen“ im Fall Anis Ben Othmane Amri (Berlin) oder an das nächste „Behördenversagen“ (…). Nicht zuletzt zeigte der ebenso gräßliche wie winzige Fund von 0,0843 Gramm (!) Rizin bei Sief Allah Hammami in Köln-Chorweiler am 12. Juni 2018, wie schwach der Staatsapparat in diesem Bereich tatsächlich aufgestellt ist. Das Robert-Koch-Institut in Berlin mit seinem Zentrum für Biologische Gefahren und Spezielle Pathogene und gleich drei Berufsfeuerwehren (Köln, Dortmund und Essen) mussten mit ihren Analytischen Task Forces (ATF) anrücken, um die Lage zu bewältigen. Man könnte abkotzen!

 

Als hätte man nicht schon genug Sicherheitsprobleme gehabt, kamen durch die eigenwillige Grenzöffnung die Bundeskanzlerin allein im Jahr 2015 dutzende Dschihadisten ohne jegliche Kontrolle durch die Bundespolizei bzw. das Bamf zusätzlich ins Land. Ostdeutsche haben nun mal kein Talent für eine Maueröffnung. Folgende Terroristen/Terrorverdächtige konnten einreisen und wurde erst später enttarnt: Riaz Kahn Ahmadzai, Jaber Albakr, Saleh Al-Ghadban, Ahmad Alhaw, Mahir al-H., Shaas al-Mohammad, Anis Ben Othmane Amri, Soufiane Ayari, Anes Ibrahim A. S., Fares A. B., Farid A., Majed A., Mamdoh A., Mohamed A., Raad Riyadh A. A., Waqas A., Yamen A., Mohamed Belkaid, Abderrahman Bouanane, Bilal C., Hamza C., Magomed-Ali Ch., Mohammed G., Abdalfatah H. A., Zoher J., Osama Krayem, Diab K., Najim Laachraoui, Aboub Moutchou, Ibrahim M., Jabar N., Abbas R., Haikel S., Wajid S., Charfeddine T., Hussein Z., „Ahmad al-Mohammad“, „Ahmad al-Mohammad“, … Hinzu kommt das „Dunkelfeld“ aus bisher nicht erkannten Terroristen unter den Geflüchteten, hinzu kommen auch all die „minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge“, die zwar als Terroristen erkannt, aber deren Namen aus Gründen des Jugendschutzes nicht bekannt gegeben wurden.

 

Diese Terroristenschar war in mehrere Anschläge in Deutschland, Belgien und Frankreich mit mehreren hundert Toten verwickelt. Daher betrachtete man die deutsche Grenzöffnung im Ausland mit Argwohn.

 

Mittlerweile wurde bekannt, dass mehrere Kriegsflüchtlinge, die aus Syrien/Irak nach Deutschland geflüchtet waren, hierzulande von den Dschihadisten unter den Flüchtlingen erneut bedroht wurden. Da sie sich in Deutschland nicht mehr sicher fühlten, sind Flüchtlinge in ihre Herkunftsländer zurückgeflohen. Der Fall der sexuell-versklavten Jesidin Aschwaq Taalo, die in Schwäbisch-Gmünd erneut auf ihren Peiniger „Abu Humam“ traf, wurde auch international bekannt. (112) Da müssen sich die grünen und linken Gutmenschenattrappen in den Flüchtlingsinitiativen nun aber genau überlegen, wer darf bleiben und wer muss gehen!

 

Im Fall Sami Ben Mohamed A. wird man sich im Ausland nun erneut wundern, dass die Bundesrepublik einen ins Ausland abgeschobenen Terrorverdächtigen unbedingt zurückhaben will, damit er hierzulande weiterhin den Dschihad propagieren kann. Ein Offenbarungseid des „Rechtsstaates“. Die herbei gesparte Krise der Polizei in Verbindung mit fragwürdigen Justizurteilen in Verbindung mit einer zunehmenden Zahl von Dschihadisten sind – vor dem Hintergrund der wachsenden gesellschaftlichen Spannungen – eine gefährliche Kombination. Rechtsgerichtete Politiker in den verschiedenen Parteien könnten versucht sein, durch ein nur simuliertes „Behördenversagen“ Spannungen zu provozieren, die einem weiteren Rechtsruck eine Pseudolegitimation verschaffen. Affdelierte Rechtsradikale und Rechtsextreme und ihre Sympathisanten bei Polizei und im Bundesamt für Verfassungsschutz wittern schon ihre Götterdämmerung heraufziehen. Vielleicht täuschen sie sich: „Blessent mon coeur d'une langueur monotone.“

 

 

 

Quellen und Anmerkungen:

 

 

 

(1) Der vollständige Name ist nachzulesen bei: Priester, Karin: Warum Europäer in den Heiligen Krieg ziehen – Der Dschihadismus als rechtsradikale Jugendbewegung, Frankfurt, April 2017, S. 138.

 

Die Berichterstattung über Terroristen ist in Deutschland – anders als im angelsächsischem Raum – schwierig, da das Bundesverfassungsgericht und der VI. Senat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe dem Schutz des so genannten allgemeinen Persönlichkeitsrechtes von Terroristen bzw. Terrorverdächtigen i. d. R. eine höhere Bedeutung zumessen, als der Presse- oder Wissenschaftsfreiheit. Eine „identifizierende Berichterstattung“ durch Namensnennung von Terrorverdächtigen wird gerügt und entsprechend abgemahnt. Dies betrifft insbesondere „Altfälle“, also jene Terroristen, die ihre Strafe abgesessen haben und nun resozialisiert werden sollen. So stellte das BVerfG bereits in seinem „Lebach“-Urteil am 5. Juni 1973 fest (Aktenzeichen: 1 BvR 536/72):

 

„Auch der Täter, der durch eine schwere Straftat in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten ist und die allgemeine Mißachtung erweckt hat, bleibt dennoch ein Glied dieser Gemeinschaft mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Schutz seiner Individualität. Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Strafverfolgung und strafgerichtlichen Verurteilung die im Interesse des öffentlichen Wohls gebotene gerechte Reaktion der Gemeinschaft erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, so lassen sich darüber hinausgehende fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Täters in der Regel nicht rechtfertigen.“ (https://opinioiuris.de/entscheidung/3331)

 

Die Folge ist, dass die Presse auf die Nennung des Familiennamens i. d. R. verzichten. Angesichts von mittlerweile 11.000 militanten Islamisten in der BRD hat diese „Rechtsprechung“ weitreichende Auswirkungen: So gibt es unter den Dschihadisten in Deutschland gleich zehn Personen, die als „Mohammed A.“ o. ä. aufgeführt werden. Da es für die Transkription/Transliteration der arabischen Buchstaben unterschiedliche Systeme gibt, erschwert die Zuordnung noch: Mohamad, Mohammad, Mohamed, Mohammed, Muhamad, Muhammad, Muhamed oder Muhammed.

 

Angesichts dieser Sachlage ist es mitunter schwierig, die laufende Terrorberichterstattung der Medien einer konkreten Person zuzuordnen. Im Fall der verschiedenen M. A. hilft der Wohnort, falls er angegeben wurde. So verteilen sich die genannten Personen u. a. auf folgende Städte: Ahrensburg, Berlin (3x), Bonn, Bremen, Leipzig und Stuttgart.

 

Dennoch ist durch die geltende Rechtsprechung die wissenschaftliche Erforschung des Phänomenbereiches „dschihadistischer Islamismus in Deutschland“ enorm erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Dabei ist die Szene der Terrorismusexperten ohnehin sehr begrenzt. Mehrere haben sich längst anderen Themenbereichen zugewandt, andere haben die Sachberichterstattung völlig aufgegeben und schreiben lieber anti-dschihadistische Romane. Die Terrorgefahr ist aber zu groß, um sie allein den „Bullen“ zu überlassen. Zu Zeiten von Andreas Bernd B. und Ulrike Marie M. war der „Datenschutz“ noch schlichter.

 

Siehe: www.juracademy.de/rechtsprechung/article/identifizierende-berichterstattung-dschihadisten

 

(2) Siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Sami_A.

 

(3) Zum familiären Hintergrund der Ehefrau schrieb die „WAZ“:

 

„Nach Informationen der WAZ war ihr Bruder erst im Al-Aksa-Verein, danach in der Yatim Kinderhilfe e.V. aktiv. Beide Organisationen sind bundesweit verboten. Unter dem Mantel der Mildtätigkeit sollen sie die palästinensische Terrororganisation Hamas finanziell unterstützt haben.“

 

Siehe: Brandt, Klaus: Land sieht Sami A. als große Gefahr - Stadt Bochum patzt bei Ausweisung, Westdeutsche Allgemeine Zeitung Online, Essen, 7. August 2012, o. S.

 

(4) Voogt, Gerhard: Abgeschobener Islamist – Bund Deutscher Kriminalbeamter warnt vor Racheakt von Sami A., Kölner Stadt-Anzeiger Online, Köln, 27. Juli 2018, o. S.

 

(5) Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen: Beantwortung der Fragen des Herrn MdL Kruse vom 23.08.2012 für die Sitzung des Innenausschusses am 06.09.2012 zu TOP 1 „Der Fall Sami A.“, Düsseldorf, 31. August 2018, S. 6, Online:
www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/
Dokument/MMV16-127.pdf;jsessionid=2E84C7C2F8AE18C95CCE59BAF
9976E78.ifxworker
(Download am 27. August 2018)

 

(6) N.N.: Ex-Leibwächter von Bin Laden erhält sei 2008 staatliche Leistungen, Spiegel Online, Hamburg, 24. April 2018, o. S.

 

(7) Poensgen, P. / Weise, K.: Top-Salafist klagt und klagt, wir zahlen und zahlen, Bild Zeitung, Berlin, 24. April 2018, S. 2

 

(8) Steinhäuser, Marc: Wie Sami A. zum Top-Gefährder wurde, Norddeutscher Rundfunk Online -Tagesschau, Hamburg, 31. Juli 2018, o. S.

 

(9) Siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Ennahda

 

(10) Spilcker, Axel: Das Abschiebe-Dilemma: NRW muss 16 ausreisepflichtige Dschihadisten dulden, Focus Online, München, 5. Juni 2018, o. S.

 

(11) Der dortige Moscheevorstand hat Sami A. mit einem Hausverbot belegt, weil er seine Predigten nicht auf Deutsch oder Türkisch, sondern auf Arabisch hielt.

 

(12) N.N.: Empörung über Bin Ladens Ex-Leibwächter in Bochum, Hamburger Abendblatt Online, Hamburg, 7. August 2012, o. S.

 

(13) Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Urteil, Aktenzeichen: 17 A 1245/11, Münster, 15. April 2015, o. S., Online:
www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/17_A_1245_11_Urteil_
20150415.html (Download am 1. August 2018)

 

(14) N.N.: Terrorismusexperte Steinberg begrüßt Abschiebung von Sami A., Wallstreet Online, Berlin, 13. Juli 2018, o. S., Online:
www.wallstreet-online.de/nachricht/10725260-politik-terrorismusexperte
-steinberg-begruesst-abschiebung-sami-a (Download am 8. August 2018)

 

(15) Spilcker, Axel: Das Abschiebe-Dilemma: NRW muss 16 ausreisepflichtige Dschihadisten dulden, Focus Online, München, 5. Juni 2018, o. S.

 

(16) Diehl, Jörg: 20.000 Euro für den Ex-Leibwächter von Bin Laden, Spiegel Online, Hamburg, 6. September 2012, o. S.

 

(17) Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Urteil, Aktenzeichen: 17 A 1245/11, Münster, 15. April 2015, o. S., Online:
www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/17_A_1245_11_Urteil_20150415.html (Download am 1. August 2018)

 

(18) Flade, Florian: Der Prediger „Abu al-Mujtaba“ und seine Schüler, Ojihad Online, Berlin, 13. August 2012, o. S.

 

(19) Feyder, Franz: Vieles spricht gegen die Osama-Bin-Laden-Leibwächter-These, Stuttgarter Nachrichten Online, Stuttgart. 16. Juli 2018, o. S.

 

(20) Brandt, Klaus: Bin Ladens Ex-Bodyguard soll in Bochum Terrorhelfer rekrutieren, Westfälische Allgemeine Zeitung Online, Essen, 5. August 2012, o. S.

 

(21) Spilcker, Axel: Das Abschiebe-Dilemma: NRW muss 16 ausreisepflichtige Dschihadisten dulden, Focus Online, München, 5. Juni 2018, o. S.

 

(22) Steinhäuser, Marc: Wie Sami A. zum Top-Gefährder wurde, Norddeutscher Rundfunk Online -Tagesschau, Hamburg, 31. Juli 2018, o. S.

 

(23) Steinhäuser, Marc: Wie Sami A. zum Top-Gefährder wurde, Norddeutscher Rundfunk Online -Tagesschau, Hamburg, 31. Juli 2018, o. S.

 

(24) Landtag Nordrhein-Westfalen: Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 884 vom 20. März 2018 der Abgeordneten Helmut Seifen und Nic Peter Vogel (AfD) Drucksache 17/2217, Wieso kann NRW nicht einmal den Leibwächter bin Ladens abschieben?, Drucksache 17/2416, Düsseldorf, 18. April 2018, S. 2, Online:
www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/
MMD17-2416.pdf (Download am 11. August 2018)

 

(25) Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration: Sprechzettel des Ministers für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, Dr. Joachim Stamp, für die Sondersitzung des Rechtsausschusses und des Integrationsausschusses am 20. Juli 2018, Düsseldorf, 20. Juli 2018, S. 3, Online:
www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/
MMD16-14550.pdf (Download am 13. Januar 2018)

 

(26) N.N.: Sami A. muss nach Deutschland zurückgeholt werden, Spiegel Online, Hamburg, 15. August 2018, o. S.

 

(27) Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Urteil, Aktenzeichen: 8 K 1859/10, Gelsenkirchen, 24. März 2011, o. S., Online:
www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2011/8_K_1859_10urteil
20110324.html (Download am 12. August 2018)

 

(28) Zit. n.: Verwaltungsgericht Düsseldorf – 11. Kammer: Urteil, Aktenzeichen: 11 K 4716/07.A, Düsseldorf, 4. März 2009, o. S., Online:
www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2009/11_K_4716_07_
Aurteil20090304.html (Download am 12. August 2018)

 

(29) Verwaltungsgericht Düsseldorf – 11. Kammer: Urteil, Aktenzeichen: 11 K 4716/07.A, Düsseldorf, 4. März 2009, o. S., Online:
www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2009/11_K_4716_07_
Aurteil20090304.html (Download am 12. August 2018)

 

(30) Siehe: https://dejure.org/gesetze/AufenthG/60.html

 

(31) Verwaltungsgericht Düsseldorf – 11. Kammer: Urteil, Aktenzeichen: 11 K 4716/07.A, Düsseldorf, 4. März 2009, o. S., Online:
www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2009/11_K_4716_07
_Aurteil20090304.html (Download am 12. August 2018)

 

(32) Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Urteil, Aktenzeichen: 8 K 1859/10, Gelsenkirchen, 24. März 2011, o. S., Online:
www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2011/8_K_1859_10
urteil20110324.html (Download am 12. August 2018)

 

(33) Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Urteil, Aktenzeichen: 8 K 1859/10, Gelsenkirchen, 24. März 2011, o. S., Online:
www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2011/8_K_1859_10
urteil20110324.html (Download am 12. August 2018)

 

(34) N.N.: So lief die Abschiebung des Sami A., Spiegel Online, Hamburg, 16. Juli 2018, o. S.

 

(35) Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Urteil, Aktenzeichen: 17 A 1245/11, Münster, 15. April 2015, o. S., Online:
www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/17_A_1245_11_Urteil
_20150415.html (Download am 1. August 2018)

 

(36) Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Urteil, Aktenzeichen: 17 A 1245/11, Münster, 15. April 2015, o. S., Online:
www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/17_A_1245_11_Urteil
_20150415.html (Download am 1. August 2018)

 

(37) Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durfte Abschiebungsverbot wegen Foltergefahr gegen einen Tunesier, der im Verdacht steht, Leibwächter von Osama Bin Laden gewesen zu sein, nicht widerrufen, Gelsenkirchen, 17. Juni 2016, o. S., Online:
www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/behoerde/presse/
pressemitteilungen/11_160617/index.php
(Download am 17. Juni 2016)

 

(38) Poensgen, P. / Weise, K.: Top-Salafist klagt und klagt, wir zahlen und zahlen, Bild Zeitung, Berlin, 24. April 2018, S. 2.

 

Nach dem Sturz des Diktators Zine El Abidine Ben Ali im Rahmen des „Arabischen Frühlings“ Anfang 2011 hat sich die Menschenrechtslage im Land etwas gebessert. Aber seit 2015 gilt der Ausnahmezustand. Zwar sieht der tunesische Code pénal - nach wie vor – die Todesstrafe, aber sie wird seit 1991 nicht mehr vollstreckt.

 

Über die Folterpraxis in Tunesien berichtete der „Spiegel“ 2018, dass die tunesische Verfassung von 2014 die Anwendung der Folter offiziell verbietet. Nachdem Sturz des Diktators Zine el-Abedine Ben Ali besserte sich die Situation, dennoch stellte der Vorsitzende der Nationalen Behörde für Folterprävention, Fathi Jarray, 2018 fest: „Folter ist entscheidend zurückgegangen. Aber die Misshandlungen gehen weiter.“ Besonders kritisch seien die ersten 48 Stunden nach einer Festnahme, weil in diesem Zeitraum die Polizei die Kontaktaufnahme zu einem Anwalt verbieten kann.

 

Im Jahr 2017 zählte die Tunesische Organisation gegen Folter (OCTT) mehr als 100 Fälle, fünf der Opfer seien an den Folterungen verstorben. Gegen 295 Sicherheitsbeamte wurden Disziplinarmaßnahmen eingeleitet, gegen 58 Beamte liefen Strafverfahren.

 

Siehe: Sydow, Christoph: Was droht Sami A. in Tunesien?, Spiegel Online, Hamburg, 16. Juli 2018, o. S.

 

(39) Die Zahl der anerkannten Asylbewerber aus diesen Ländern ist sehr gering. Andererseits weisen die maghrebinischen Migranten eine hohe Kriminalität auf: Nach der Analyse „Kriminalität im Kontext von Zuwanderung“ des BKA (VS – NfD) stellte diese Personengruppe vom Januar 2015 bis März 2016 nur 2,7 Prozent der 1.265.601 Migranten aber im ersten Quartal 2016 stellten sie 25,1 Prozent der in diesem Zeitraum erfassten migrantischen 67.150 Straftätern. Besonders bekannt wurden die Nordafrikaner durch die Übergriffe während der Silvesternacht 2015/16 in Köln.

 

Siehe: Lutz, Martin: Polizei verdächtigt Nordafrikaner besonders häufig, Welt Online, Berlin, 14. Juni 2016, o. S.

 

(40) N.N.: Zahl der Abschiebungen nach Tunesien deutlich gestiegen, Spiegel Online, Hamburg, 16. Juli 2018, o. S.

 

(41) Schwerdtfeger, Christian: Bin Ladens Leibwächter darf weiter in NRW wohnen, Rheinische Post Online, 15. Juni 2016, o. S.

 

(42) Müller-Neuhof, Jost: Seehofer hält Akten zur Abschiebung von Sami A. geheim, Tagesspiegel Online, Berlin, 24. August 2018, o. S.

 

(43) Bundesregierung, Die: Regierungserklärung von Bundeskanzlerin Merkel, Berlin, 28. Juni 2018, o. S., Online:
www.bundesregierung.de/Content/DE/Regierungserklaerung/2018/
2018-06-28-regierungserklärung-merkel.html;jsessionid=987445
E44A77B2D5B58D002C4C3A3E23.s7t1
(Download am 8. August 2018)

 

(44) Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration: Sprechzettel des Ministers für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, Dr. Joachim Stamp, für die Sondersitzung des Rechtsausschusses und des Integrationsausschusses am 20. Juli 2018, Düsseldorf, 20. Juli 2018, S. 6ff, Online:
www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/
MMD16-14550.pdf (Download am 13. Januar 2018)

 

(45) Gebauer, Matthias / Weiland, Severin: Gefährliche Rückkehr, Spiegel Online, Hamburg, 16. August 2018, o. S.

 

(46) Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Abschiebung eines als Gefährder eingestuften Tunesiers nach vorläufiger Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen weiterhin nicht möglich, Gelsenkirchen, 13. Juli 2018, o. S., Online:
www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/
05_180713/index.php (Download am 28. Juli 2018)

 

(47) Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Die Präsidentin: Fragen und Antworten zum Fall Sami A. aus Anlass des Beschlusses des OVG NRW vom 15. August 2018 – 17 B 1029/18, Münster, 15. August 2018, o. S., .Online:
www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/35_
180815/index.php (Download am 24. August 2018)

 

(48) Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Die Präsidentin: Fragen und Antworten zum Fall Sami A. aus Anlass des Beschlusses des OVG NRW vom 15. August 2018 – 17 B 1029/18, Münster, 15. August 2018, o. S., Online:
www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/35_
180815/index.php (Download am 24. August 2018)

 

(49) Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, Rückführung eines Gefährders nach Tunesien; Pressemitteilung, Düsseldorf, 13. Juli 2018, o. S., Online:
www.mkffi.nrw/pressemitteilung/rueckfuehrung-eines-gefaehrders-nach-tunesien
(Download am 28. Juli 2018)

 

(50) Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Abschiebung eines als Gefährder eingestuften Tunesiers nach vorläufiger Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen weiterhin nicht möglich, Gelsenkirchen, 13. Juli 2018, o. S., Online:
www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/
05_180713/index.php (Download am 28. Juli 2018)

 

(51) Voogt, Gerhard: Abgeschobener Islamist – Bund Deutscher Kriminalbeamter warnt vor Racheakt von Sami A., Kölner Stadt-Anzeiger Online, Köln, 27. Juli 2018, o. S.

 

(52) Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration: Sprechzettel des Ministers für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, Dr. Joachim Stamp, für die Sondersitzung des Rechtsausschusses und des Integrationsausschusses am 20. Juli 2018, Düsseldorf, 20. Juli 2018, S. 10, Online:
www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/
MMD16-14550.pdf (Download am 13. Januar 2018)

 

(53) Gebauer, Matthias / Weiland, Severin: Gefährliche Rückkehr, Spiegel Online, Hamburg, 16. August 2018, o. S.

 

(54) Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Sami A. Oberverwaltungsgericht bestätigt Rückholverpflichtung, Pressemitteilung, Münster, 15. August 2018, o. S., Online:
www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/34_180815/index.php
(Download am 22. August 2018)

 

(55) Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, Rückführung eines Gefährders nach Tunesien; Pressemitteilung, Düsseldorf, 13. Juli 2018, o. S., Online:
www.mkffi.nrw/pressemitteilung/rueckfuehrung-eines-gefaehrders
-nach-tunesien (Download am 28. Juli 2018)

 

(56) Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – Präsident: Zeitlicher Ablauf der gerichtlichen Verfahren um die Abschiebung eines als Gefährder eingestuften Tunesiers, Gelsenkirchen, 13. Juli 2018, o. S., Online:
www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/06_180713/index.php
(Download am 28. Juli 2018)

 

(57) N.N.: So lief die Abschiebung des Sami A., Spiegel Online, Hamburg, 16. Juli 2018, o. S.

 

(58) N.N.: Ex-Leibwächter von Bin Laden nach Tunesien abgeschoben, Spiegel Online; Hamburg, 13. Juli 2018, o. S.

 

(59) Ronzheimer, P.: Sami A. spricht in BILD – „Ich wurde entführt!“, Bild, Berlin, 17. Juli 2018, S. 2

 

(60) N.N.: Ex-Leibwächter von Bin Laden nach Tunesien abgeschoben, Spiegel Online; Hamburg, 13. Juli 2018, o. S.

 

(61) Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Ausländerbehörde muss abgeschobenen Tunesier nach Deutschland zurückholen, Gelsenkirchen, 13. Juli 2018, o. S., Online:
www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/
07_180713/index.php (Download am 28. Juli 2018)

 

(62) Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Verwaltungsgericht droht Zwangsgeld wegen unterbliebener Rückholung des abgeschobenen Tunesiers an, Gelsenkirchen, 24. Juli 2018, o. S., Online:
www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/
08_180724/index.php (Download am 28. Juli 2018)

 

(63) Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Sami A.: Oberverwaltungsgericht weist Beschwerde der Stadt Bochum gegen Zwangsgeldandrohung zurück, Münster, 31. Juli 2018, o. S., Online:
www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/
32_180731/index.php (Download am 1. August 2018)

 

(64) Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Fall Sami A.: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen setzt Zwangsgeld gegen die Stadt Bochum fest und droht weiteres Zwangsgeld an; Bundesamt beantragt Abänderung der gerichtlichen Entscheidung zu Abschiebungsverboten, Gelsenkirchen, 3. August 2018, o. S., Online:
www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/
10_180803/index.php (Download am 8. August 2018)

 

(65) N.N.: Bochum muss 10.000 Euro Zwangsgeld zahlen, Spiegel Online, Hamburg, 3. August 2018, o. S.

 

(66) Spilcker, Axel: Islamistischer Gefährder: Einreisesperre für Sami A. verhängt, Kölner Stadt-Anzeiger Online, Köln, 13. August 2018, o. S.

 

(67) Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Sami A. Oberverwaltungsgericht bestätigt Rückholverpflichtung, Pressemitteilung, Münster, 15. August 2018, o. S., Online:
www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/
34_180815/index.php (Download am 22. August 2018)

 

(68) N.N.: Anwältin erwartet Salafist Sami A. bald zurück, Rundfunk Berlin-Brandenburg Online, Berlin, 17. August 2018, o. S., zit. n.: Blaulicht Report online, Mayen, 17. August 2018, o. S.

 

(69) Blasius, Tobias: Anwältin von Sami A. beantragt weiteres Zwangsgeld, Westdeutsche Allgemeine Zeitung Online, Essen, 24. August 2018, o. S.

 

(70) Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Bochum muss Zwangsgeld im Fall Sami A. nicht zahlen, Pressemitteilung, Münster, 28. August 2018, o. S., Online:
www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/
37_180828/index.php (Download am 30. August 2018)

 

(71) N.N.: Bochum muss 10.000 Euro Zwangsgeld zahlen, Spiegel Online, Hamburg, 3. August 2018, o. S.

 

(72) Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Abschiebungsverbot für Sami A. bleibt wirksam - Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnt Abänderungsantrag des BAMF ab, Gelsenkirchen, 10. August 2018, o. S., Online:
www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/
11_180810/index.php (Download am 11. August 2018

 

(73) Brandt, Klaus: Land sieht Sami A. als große Gefahr - Stadt Bochum patzt bei Ausweisung, Westdeutsche Allgemeine Zeitung Online, Essen, 7. August 2012, o. S.

 

(74) Landtag Nordrhein-Westfalen: Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 884 vom 20. März 2018 der Abgeordneten Helmut Seifen und Nic Peter Vogel (AfD) Drucksache 17/2217, Wieso kann NRW nicht einmal den Leibwächter bin Ladens abschieben?, Drucksache 17/2416, Düsseldorf, 18. April 2018, S. 1, Online:
www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/
MMD17-2416.pdf (Download am 11. August 2018)

 

(75) Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration: Sprechzettel des Ministers für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, Dr. Joachim Stamp, für die Sondersitzung des Rechtsausschusses und des Integrationsausschusses am 20. Juli 2018, Düsseldorf, 20. Juli 2018, S. 1f, Online:
www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/
MMD16-14550.pdf (Download am 13. Januar 2018)

 

(76) N.N.: Laschet und Stamp verteidigen Abschiebung von Sami A., Westdeutscher Rundfunk Online, Köln, 16 August 2018, o. S.

 

(77) N.N.: Laschet und Stamp verteidigen Abschiebung von Sami A., Westdeutscher Rundfunk Online, Köln, 16 August 2018, o. S.

 

(78) N.N.: Scharfe Kritik an NRW-Innenminister nach Aussagen zu „Rechtsempfinden“, Spiegel Online, 16. August 2018, o. S.

 

(79) Frigelj, Kristian: 15 Minuten werden dem Integrationsminister im Fall Sami A. zum Verhängnis, Welt Online, Berlin, 16. August 2018, o. S.

 

(80) N.N.: „Was unabhängige Gericht entscheiden, muss gelten“, Spiegel Online, Hamburg, 15. Juli 2018, o. S.

 

(81) Vonnahme, Peter: Das Besondere am Fall Sami A., Telepolis Online, München, 1. August 2018, o. S.

 

(82) Deutsche Presse-Agentur: Präsidentin des OVG NRW zum Fall Sami A.: „Die Grenzen des Rechtsstaats ausgetestet“, Interview der Deutschen Presse-Agentur mit der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen, Dr. Ricarda Brandts, dpa, Berlin, 20. August 2018, o. S., Online:
www.lto.de/recht/hintergruende/h/praesidentin-ovg-nrw-ricarda-brandts
-interview-sami-a-abschiebung-rechtsstaat-unabhaengigkeit-gerichte/
(Download am 24. August 2018)

 

(83) N.N.: Zahl der Abschiebungen nach Tunesien deutlich gestiegen, Spiegel Online, Hamburg, 16. Juli 2018, o. S.

 

(84) N.N.: Bund soll Verantwortung für Gefährder übernehmen, Spiegel Online, Hamburg, 18. Juli 2018, o. S.

 

(85) Siehe: www.tagesschau.de/inland/sommerinterview-merkel-105.html

 

(86) Küpper, Moritz: Biesenbach sieht Aufschrei der Empörung positiv, Deutschlandfunk Online, Köln, 27. August 2018, o. S.

 

(87) Deutsche Presse-Agentur: Präsidentin des OVG NRW zum Fall Sami A.: „Die Grenzen des Rechtsstaats ausgetestet“, Interview der Deutschen Presse-Agentur mit der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen, Dr. Ricarda Brandts, dpa, Berlin, 20. August 2018, o. S., Online:
www.lto.de/recht/hintergruende/h/praesidentin-ovg-nrw-ricarda
-brandts-interview-sami-a-abschiebung-rechtsstaat-unabhaengigkeit-gerichte/
(Download am 24. August 2018)

 

(88) Zit. n.: N.N.: Richterbund wirft NRW-Innenminister Reul Angriff auf Justiz vor, Rheinische Post Online, Düsseldorf, 16. August 2018, o. S.

 

(89) N.N.: Elisa Hoven: Rechtsempfinden ist kein Kriterium für Gerichte, Welt Online, Berlin, 16. August 2018, o. S.

 

(90) N.N.: Rechtsstaat-Debatte um Sami A.: Reul entschuldigt sich, Münsterländische Volkszeitung Online, Rheine, 17. August 2018, o. S.

 

(91) N.N.: „Kein Grund, permanent auf Herrn Reul rumzuhacken“, Legal Tribune Online, Köln, 27. August 2018, o. S.

 

(92) Grönewald, Betttina: Biesenbach wehrt sich, Westfälischer Anzeiger, Hamm, 28. August 2018, S. 2

 

(93) Richtervereinigung, Neue – Fachgruppe Verwaltungsrecht: Wo ist der Minister der Justiz?, Berlin, 10. August 2018, o. S., Online:
www.neuerichter.de/fileadmin/user_upload/FG_VerwR-_2018-08-
10_PM_Wo_ist_der_Minister_der_Justiz-2.pdf (Download am 28. August 2018)

 

(94) Landtag Nordrhein-Westfalen – Rechtsausschuss und Integrationsausschuss: Ausschussprotokoll APr 17/345, Düsseldorf, 20. Juli 2018, S. 1-66

 

(95) Sydow, Christoph: Was droht Sami A. in Tunesien?, Spiegel Online, Hamburg, 16. Juli 2018, o. S., Online:
www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/
MMA17-345.pdf (Download am 28. August 2018)

 

(96) N.N.: Tunesien zweifelt an Sami A.s Schuld, Spiegel Online, Hamburg, 11. August 2018, o. S.

 

(97) Hell, Peter: „Sami A. wurde in der Haft gefoltert, Bild, Berlin, 30. Juli 2018, S. 2

 

(98) N.N.: Bochum muss 10.000 Euro Zwangsgeld zahlen, Spiegel Online, Hamburg, 3. August 2018, o. S.

 

(99) Petersen, Lars: „So sieht niemand aus, der gefoltert wurde,“ Bild am Sonntag, Berlin, 26. August 2018, S. 4

 

(100) Keilberth, Mirco: Unter Umständen frei, Spiegel Online, Hamburg, 27. Juli 2018, o. S.

 

(101) N.N.: Sami A. muss nach Deutschland zurückgeholt werden, Spiegel Online, Hamburg, 15. August 2018, o. S.

 

(102) Ronzheimer, P.: Sami A. spricht in BILD – „Ich wurde entführt!“, Bild, Berlin, 17. Juli 2018, S. 2

 

(103) Gebauer, Matthias / Weiland, Severin: Gefährliche Rückkehr, Spiegel Online, Hamburg, 16. August 2018, o. S.

 

(104) Flade, Florian / Frigelj, Kristian: 123 radikale Islamisten seit Amri-Anschlag abgeschoben, Welt Online, Berlin, 25. August 2018, S. o. S.

 

(105) Steinhäuser, Marc: Wie Sami A. zum Top-Gefährder wurde, Norddeutscher Rundfunk Online -Tagesschau, Hamburg, 31. Juli 2018, o. S.

 

(106) Voogt, Gerhard: Abgeschobener Islamist – Bund Deutscher Kriminalbeamter warnt vor Racheakt von Sami A., Kölner Stadt-Anzeiger Online, Köln, 27. Juli 2018, o. S.

 

(107) Landtag Nordrhein-Westfalen – Rechtsausschuss und Integrationsausschuss: Ausschussprotokoll APr 17/345, Düsseldorf, 20. Juli 2018, S. 48, Online:
www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/
Dokument/MMA17-345.pdf (Download am 28. August 2018)

 

(108) Hanseatisches Oberlandesgericht – Gerichtspressestelle: Verbot der Doppelbestrafung: Mordanklage gegen Harry S. nicht zugelassen, Hamburg, 12. Oktober 2017, o. S., Online:
http://justiz.hamburg.de/pressemitteilungen/9692516/
pressemitteilung-2017-10-13-olg-01/ (Download am 6. November 2017)

 

(109) N.N.: Hinrichtungsvideo bleibt ohne Folgen, Spiegel Online, Hamburg, 6. März 2018, o. S.

 

(110) Frischke, Christine / Gassel, Steffen / Tekkal, Düzen: Wer beschützt Aschwaq Taalo?, Stern, Hamburg, 23. August 2018, S. 52-55

 

(111) N.N.: „Weit unter Gürtellinie“: Seehofer rechnet mit Kritikern ab - und will anfangen zu twittern, Stern Online, Hamburg, 2. August 2018, o. S.

 

(112) N.N.: Islamisten durften ganz legal nach Deutschland kommen, Bild, Berlin, 20. Juni 2018, S. 2